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Alles über N1-Fahrtenschreiber

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VDO Dayton

Ab Juli müssen Fahrzeuge und Fahrzeug-Kombinationen mit einem Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr verpflichtend einen Fahrtenschreiber an Bord haben. Aber nicht alle und auch nicht immer müssen diese aktiv sein. Wann was für wen gilt und was man von der Schwerverkehr-Sparte lernen kann – Dieter Köllner-Gürsch von TachoEASY klärt auf.

Für viele schlug die Nachricht ein wie eine kleine Bombe: Fahrtenschreiber für leichte Nutzfahrzeuge ab 1. Juli 2026! Ab Mitte des Jahres!! Inklusive aller Datenpflichten!!! Was nun? „Die grundsätzliche EU-Regelung gibt es schon seit 2006, jedoch wurde sie mit dem Mobilitätspaket 1 (EU) 2020/1054 auch für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 2.500 kg schlagend. Also da ist nichts unerwartet gekommen“, sagt Dieter Köllner-Gürsch, Projektmanager bei TachoEASY für Behörden. „Es haben immer wieder Transportunternehmer und Lobbys Druck auf die EU gemacht, um alles noch einmal zu verschieben – allerdings ohne Erfolg.“ Indes heißt das nicht, dass jedes leichte Nutzfahrzeug über einen Fahrtenschreiber verfügen muss. Hier hat sich die EU tatsächlich für einen durchaus fairen Weg entschieden.

Wer braucht’s?
Zuerst muss es sich einmal grundsätzlich um eine grenzüberschreitende, gewerbliche Fahrt handeln, keine aus rein privaten Zwecken. „Wenn diese gewerbliche Fahrt durch einen Handwerker durchgeführt wird, dessen Job nicht Chauffeur ist, sondern etwa Malermeister, Elektriker oder Installateur, entfällt die Pflicht, sofern die Fahrt im Umkreis von 100 Kilometern vom Firmenstandort stattfindet und der Ausübung des jeweiligen Gewerbes dient. Es gelten somit die selben Ausnahmen wie für große Lkw. Auch grenzüberschreitender Werksverkehr ist davon ausgenommen, wenn die Haupttätigkeit des Fahrers nicht das Fahren ist.“ Heißt also: Ein Maler, der zum Beispiel in Salzburg über das Kleine Deutsche Eck zu einem Kunden fährt, hat keinerlei Änderungen zu erwarten. „Lediglich für grenzüberschreitende, gewerbliche Transporte ist ein Fahrtenschreiber erforderlich.“ Das allerdings ohne Ausnahme. Wenn man als Transportunternehmer auch nur einmal im Monat die Grenze überschreitet, beispielsweise um Ware zu holen, und die restliche Zeit ausschließlich in Österreich unterwegs ist, muss man trotzdem einen Tachographen einbauen und permanent betreiben. 

Wer braucht was?
Konkret geht es um Fahrzeuge und Fahrzeug-Kombinationen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 2,5 Tonnen. Besonders kleine Modelle, die man aufgrund des winzigen Laderaums wohl als nicht sonderlich wichtig erachtet, fallen aus dem Raster. Die Aufbauformen werden nicht näher tituliert. „Für diese Fahrzeuge sind dann G2-V2-Fahrtenschreiber vorgeschrieben, also Generation-2-Tachographen der Version 2“, so Köllner-Gürsch weiter, „also genau die, die auch bei den großen Lkw vorgeschrieben sind. Und natürlich muss auch die entsprechende Archivierung der Tachographendaten gemacht werden.“ Und hier wird es ein wenig kompliziert, denn wer schleißig agiert, kann gleich zwei Gesetze brechen, die miteinander nichts zu tun haben. Köllner-Gürsch: „Schließlich kontrolliert aufgrund dieser Aufzeichnungen nicht nur die Polizei die Lenk- und Ruhezeiten, sondern auch das Arbeitsinspektorat die Arbeitszeitregelungen.“ Heißt also: Sobald ein Fahrtenschreiber an Bord ist, muss dieser bei jeder betrieblichen Fahrt verwendet werden, im In- und Ausland. Wenn man aber in Österreich unterwegs ist, kann man die Einstellung „Out of Scope“ wählen. Sprich, es gibt nur eine teilweise Aufzeichnungspflicht, denn die Regelung für die Arbeitszeitaufzeichnung gilt weiterhin. Streng genommen wird hier unterschieden zwischen Aufzeichnungen, die das Fahrzeug betreffen, und jenen, die den Fahrer angehen. „Das ist zwar im Prinzip dasselbe, betrifft aber unterschiedliche Behörden. Das Gleiche ist ja, wenn ich mit dem Lkw auf einer Baustelle fahre. Da es sich hier um eine nicht öffentliche Straße handelt, ist auch hier ,Out of Scope‘ vorgesehen.“

Technische Lösungen
Ist also ein Tachograph vorgeschrieben, geht es um den Einbau. Es gibt unterschiedliche Anbieter, die Funktionen sind aber praktisch immer gleich. „Die meisten Lkw-Werkstätten machen auch Tachographen-Überprüfungen, können somit auch Tachographen einbauen“, so Köllner-Gürsch, „und die mit §-57a-Pickerl-Berechtigung können die Tachographen-Überprüfung in einem Aufwasch gleich mitmachen. Aber das sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Zum einen ist das Pickerl jährlich, Tachographen sind nur alle zwei Jahre zu überprüfen. Für die Überprüfung und Eichung von Tachographen ist außerdem eine eigene Ermächtigung erforderlich.“ Auch hier bedarf es spezieller Ausrüstung, Tablets von den Tachographen-Herstellern zum Check, Prüfprotokolle müssen geschrieben werden und so weiter. Und zu guter Letzt benötigt man dann eine spezielle Software zur Archivierung der Fahrzeug- und Fahrerdaten, wie sie etwa TachoEASY anbietet. 

Anforderungen
Kann eigentlich jedes Fahrzeug umgerüstet werden? Köllner-Gürsch: „Vor allem bei älteren Modellen kann es zu Problemen führen, weil es hier oftmals keine Möglichkeit gibt, am Getriebe die jeweiligen Geber zu montieren. Für diese Fälle sieht die EU-Verordnung einen Adapter vor. Insbesondere sogenannte SUV, die erst im Anhängerbetrieb über 2,5 Tonnen aufweisen, sind davon betroffen.“ Im Falle von TachoEASY wird über die Software das ausgelesene Datenpaket mit GPS vernetzt, womit das System in der Lage ist, genau nachzuvollziehen, wann das Auto von wo wohin auf welcher Straße gefahren ist. „Das heißt, ich als Flottenverantwortlicher habe vom Schreibtisch aus Zugriff auf die gesamte Firmenflotte, kann auf Knopfdruck auswerten, welcher Fahrer Tempolimits oder Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten hat etc. Ich kann dann gezielt einzelne Fahrer nachschulen, mir das bestätigen lassen und bei einer eventuellen Betriebsprüfung alles darlegen. Das geht sogar so weit, dass man mit einem Telematiksystem wie dem von TachoEASY das Reifendrucksystem des Fahrzeugs verbinden kann und der Disponent im Büro schon weiß, dass beispielsweise der Reifen rechts hinten Luft verliert und ein Reifendienst verständigt werden muss.“ Gibt es eine Baujahrgrenze, ab der die Nachrüstung möglich ist? „Eine Baujahrgrenze gibt es nicht“, sagt Köllner-Gürsch, „manche Hersteller haben das schon früher bedacht als andere. Aber grundsätzlich muss man sagen, dass Fahrzeuge vor 2006, die im Langstreckenbetrieb laufen, wahrscheinlich ohnehin nicht mehr im Betrieb sind.“ Für die gesetzlich vorgeschriebene Archivierung der Daten müssen die Aufzeichnungen des Tachographen vom User über Stick oder Remote-Download gesichert und im Archivierungsprogramm gespeichert werden. Ginge das über das OBD-System nicht auch? Köllner-Gürsch: „Grundsätzlich kann man über die OBD-Schnittstelle bei einigen Fahrzeugen auf den Tachographen zugreifen, wenn diese an das CAN-Bus-System des Fahrzeuges angeschlossen ist. Dafür gibt es aber keine gesetzliche Vorschrift. Über OBD werden aktuell auch nur technische Daten des Tachographen abgerufen, um im Zuge von Kontrollen eventuelle Manipulationen aufdecken zu können.“

Betrugsmaschen
Alles Dinge, die man so aus der Welt der leichten Nutzfahrzeuge nicht kennt. Auch dass beispielsweise die Geber nicht mit einfachen Rotationsschrauben montiert werden dürfen, sondern verplombt werden müssen, denn die kriminelle Energie ist teils äußerst kreativ: „Es wurden zum Beispiel Lkw bei Kontrollen entdeckt, die einen zweiten Geber verbaut haben, damit sie 110 km/h fahren können – der zweite Geber aber nur 90 km/h aufzeichnet.“ Andere Dinge gibt es dafür, die bei den 3,5-Tonnern vielleicht nicht ganz so heiß gemessen wie gekocht werden. Die Kabotagefahrten etwa. Also jene Fahrten, wo ein Fahrzeug aus dem Ausland Fahrten in einem anderen EU-Mitgliedstaat unternimmt. „Das ist ein riesengroßes Thema für die Transportunternehmen, weil natürlich ein ausländischer Transporteur ganz andere Sozialabgaben zahlt, ganz andere Urlaubsregelungen hat und ganz andere Löhne zahlen kann“, so Köllner-Gürsch weiter. Dreimal in sieben Tagen gilt als Faustregel: „Wenn ich etwa aus Ungarn nach Österreich einreise und ich habe Ware für Österreich geladen, darf ich dreimal in Österreich Ware aufnehmen und wieder liefern. Wenn ich leer nach Österreich fahre, gilt die 1-in-3-Regelung, dann muss ich das Land wieder verlassen für eine Cooling-off-Phase von vier Tagen.“ Klingt harmlos, hat in der Praxis aber seine Tücken, wenn es an die Umsetzung geltender Gesetze geht: „Es ist schwer zu kontrollieren. Theoretisch muss der Fahrer die Papiere innerhalb der Kontrollzeit vorlegen. Er muss sie nicht mitführen, das Transportunternehmen muss die Unterlagen jedoch an die Kon­trollbehörden senden. Oder aber der Fahrer kann die Ladepapiere während der Kontrollzeit nicht vorlegen, dann liegt die Strafe bei 1.600 Euro. Die Strafen für eine unzulässige Kabotage sind jedoch weitaus höher.“

Abwehr
Natürlich gibt es Überlegungen, wie man dem Einhalt gebieten kann. Der digitale Frachtbrief etwa soll schnell und klar offenlegen, was welcher Fahrer wann wo gemacht hat. „Wir sind gerade dabei, eine Schnittstelle zu eFTI zu bekommen. Dann werden auf Knopfdruck sämtliche Be- und Entladepunkte in unsere Software importiert und die Kontrollbehörden haben innerhalb kürzester Zeit eine Auswertung.“ Die grundsätzlichen Fahrer- und Fahrzeugdaten können dann über Stick oder Remote-Download abgerufen und gespeichert werden.

Kontrollen
Im laufenden Betrieb bedeutet das somit, dass man jederzeit zu entsprechenden Kontrollen aus dem fließenden Verkehr geholt werden kann. Wie hier vorgegangen wird, ist übrigens nicht rein nach Zufallsprinzip. „Wir programmieren auch die Software für die Polizei, und die kann mittels der DSRC-Antenne, buchstäblich im Vorbeifahren, bis zu 25 Punkte auslesen.“ Dieses Datenpaket dient in erster Linie nur dazu, zu erkennen, ob irgendetwas nicht in Ordnung ist, ähnlich also wie der Vortest beim Alko-Test. „Blinkt dann etwas rot auf, sieht der Polizist also eine Abweichung, zahlt es sich aus, den Lkw aufzuhalten. Weiters haben wir im Auftrag des BMI eine eigene OBD-Auslese entwickelt, mit der die Polizei in Österreich und in großen Teilen von Deutschland mittlerweile über die OBD-Steckdose Steuergeräte auslesen kann, um einen eventuellen Ad-Blue-Betrug aufzudecken.“ Über diese OBD-Auslese kann auch auf den Tachographen zugegriffen werden, sofern dieser ans CAN-Bus-System angeschlossen ist. „Das heißt, der Kontrollbeamte kann unter anderem die Tachographendaten – wie Hersteller, Einbaudatum usw. – sowie auch die Gebernummer und weitere technische Informationen vom Tachographen abholen. Sollte hier zum Beispiel die eingetragene Gebernummer mit dem tatsächlichen Geber nicht übereinstimmen, würde das zu einem rechtlichen Problem führen.“ In weiterer Folge gibt es seit heuer dann auch ein neues System, in dem sämtliche Kontrollen der Polizei für EU-Auswertungen erfasst werden, also Lenk- und Ruhezeiten, Tiertransporte, Gewichtskontrollen, Abfalltransporte und so weiter. „Es gibt hier für alle EU-Mitgliedstaaten eine Berichtspflicht. Alle dafür benötigten Berichte werden aus diesem System generiert und für weitere Auswertungen an die EU gesendet. Um Ungleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, gibt es für diese Kontrollen seitens der EU vorgegebene Quoten.“ Da diese Themen sehr komplex sind, bieten unter anderem die Hersteller von Tachodaten-Archivierungssoftware Schulungen und Info-Veranstaltungen an. 

Tachographenpflicht im Überblick   

 

Ab 1. Juli 2026 müssen leichte Nutzfahrzeuge verpflichtend Fahrtenschreiber verbaut und in Betrieb haben, die folgende Anforderungen erfüllen: 

Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamt­gewicht sind von der Fahrtenschreiberpflicht betroffen. Leichtere Modelle können somit auch weiterhin ohne Aufzeichnungspflicht betrieben werden.

Das Gewerbe ist Transport. Andere (z. B. Handwerker), deren primäre Aufgabe nicht das Fahren ist, sind ausgenommen. 

Fahrten müssen ins Ausland unternommen werden. Wer nur in Österreich unterwegs ist, unterliegt nicht dieser Pflicht. Es reicht jedoch schon eine Fahrt im Monat über die Grenzen hinweg.

Die vom Fahrtenschreiber ausgelesenen Daten müssen vom Fuhrparkleiter zwei Jahre lang aufbewahrt werden. 

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