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Neues vom Iusboten: Prüfstand für Indexbestimmungen zeigt Wirkung

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Indexgesicherte Verträge sind bei Miet- und Leasingverträgen an der Tagesordnung. Ein OGH-Urteil ordnet nun auch den Zeitpunkt für die Indexierung ein.

Anlassfall mit Signalwirkung

Der Oberste Gerichtshof hatte in 1 Ob 87/25p über eine Wertsicherungsklausel in einem (Wohnungs-)Mietvertrag zu entscheiden. Vereinbart war ein nach dem Verbraucherpreisindex 2005 wertgesicherter Hauptmietzins. Als Ausgangsbasis für die Wertsicherung sollte jene Indexzahl gelten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlicht war. Indexzahlen werden von der Statistik Austria in der Regel zwei Monate verspätet veröffentlicht. Die Mieter hatten die Wertsicherungsbeträge bezahlt und verlangten diese zurück. Kernargument der Mieter war, dass die Klausel unwirksam sei, weil der Basiswert vor dem Vertragsabschluss lag und damit eine verdeckte Entgelterhöhung ermögliche.

§ 879a ABGB: Der neue Prüfmaßstab für Wertsicherungsbestimmungen

Der OGH folgte dem nicht. Die Klausel knüpfte an einen offiziellen, allgemein zugänglichen Index an, sah Schwankungen nach oben und unten vor und verwendete den zuletzt verlautbarten Indexwert. Dass dieser Wert nicht exakt den Monat des Vertragsabschlusses darstellte, sondern die Indexzahl des Monats vor Vertragsabschluss, genügte dem OGH nicht für die Unwirksamkeit. Entscheidend war vielmehr, ob durch den vor Vertragsabschluss liegenden Basiswert das vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung spürbar verschoben wurde. Das verneinte der OGH in diesem Fall.

Es handelt sich dabei um die erste Entscheidung des für Wertsicherungsbestimmungen eingefügten § 879a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Bestimmung wurde durch das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz 2025 eingeführt und gilt nach der Übergangsregelung auch für Altverträge. Der OGH sieht darin eine gesetzgeberische Wertung, die bei Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen zu berücksichtigen ist.

§ 879a ABGB sagt nicht, dass jeder vor Vertragsabschluss liegende Indexwert zulässig ist. Bei der Beurteilung einer möglichen gröblichen Benachteiligung sind insbesondere der zeitliche Abstand und die Frage zu berücksichtigen, ob bei einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung zweckmäßig ist. Der OGH leitet daraus ab: Eine rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung liegt erst dann nahe, wenn der Basismonat so weit zurückliegt, dass dem Kunden in relevantem Umfang Geldwertverluste aus der Vergangenheit angelastet werden.

Die seither ergangenen Entscheidungen bestätigen diese Linie eher vorsichtig als revolutionär. In 6 Ob 78/25a blieb die eigentliche VPI-Wertsicherung aufrecht; problematisch war nur die Ersatzindexregelung. In 6 Ob 67/25h wurde im Verbandsverfahren eine Klausel mit der „letzten bestätigten Indexzahl“ gehalten. Auch eine vier Monate vor Vertragsabschluss liegende Indexzahl erachtete der OGH in 6 Ob 158/25s für den konkreten Fall noch nicht für ausreichend, um die Wertsicherung zu kippen aufgrund § 879a ABGB zu kippen.

Relevanz für Fuhrparkbetreiber

Für Fuhrparkbetreiber ist die Entscheidung vor allem ein Hinweis, bei Wertsicherungsklauseln nicht nur auf den Anpassungsmechanismus in der Zukunft zu schauen. Entscheidend ist nach der vom OGH für rechtmäßig erachteten Möglichkeit der in der Vergangenheit liegenden Indexzahl zu Beginn des Leasings.

Genau darin liegt das bereits mehrfach vor dem OGH vorgebrachte Risiko der verdeckten Entgelterhöhung. Der OGH hält das nicht automatisch für unzulässig. Er zieht die Grenze aber dort, wo der Abstand zum Vertragsabschluss so groß ist, dass das vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung spürbar verschoben wird.

Bei Leasingangeboten sollte daher nicht mehr nur die monatliche Rate verglichen werden, sondern auch, welcher Basismonat für die Wertsicherung gilt, wie weit vor dem Monat des Vertragsabschlusses dieser liegt und ob eine Wertsicherung nach den Bestimmungen des Vertrags bereits unmittelbar nach Vertragsabschluss möglich ist. Gerade bei größeren Fuhrparks können solche Bestimmungen nicht unerhebliche Kosten auslösen.

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