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Neue Spielräume bei der NoVA

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Ende 2025 wurde durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 auch das Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) an mehreren Stellen angepasst. Das bringt nicht nur neue Vorschriften, sondern auch Chancen, wie Andreas Forster von iusbote berichtet.

Eine Änderung darin ist für den Fuhrpark besonders relevant: Ab 1. Juli 2026 kommen neue Regeln für die Vergütung und vor allem für eine zeitanteilige Verminderung der Normverbrauchsabgabe bei „vorübergehender Verwendung“ ins Spiel. Für Flottenmanager ist das vor allem dort interessant, wo Fahrzeuge nicht „für immer“ im Inland bleiben sollen. Die bisherigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs sollen dadurch Einzug in das Gesetz finden.

Zwei Änderungen im Detail
Kernstück ist der neue § 12b NoVAG („Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung“). Der neu eingefügte Paragraph greift, wenn ein Fahrzeug einer in Österreich ansässigen natürlichen oder juristischen Person für höchstens 48 Monate von einer natürlichen oder juristischen Person in einem anderen EU-/EWR-Staat überlassen wird, das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen wird und nur vorübergehend im Inland verwendet wird. In solchen Fällen wird die NoVA nicht voll fällig, sondern auf jene Höhe vermindert, die zur geplanten Nutzungsdauer passt.

Die Verminderung erfolgt pauschal gemäß den Werten der Anlage 1 des Gesetzes. Die rechnerisch ermittelte NoVA wird mit einem Prozentsatz multipliziert – etwa 21 Prozent bei 12 Monaten, 33 Prozent bei 24 Monaten und 54 Prozent bei 48 Monaten. Zusätzlich wurde auch ein neuer § 12a NoVAG eingefügt. Wird ein Fahrzeug, das vorübergehend im Inland verwendet wurde, nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert, kann eine Vergütung der NoVA, abhängig vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung, möglich sein. In diesen Fällen greift ein gesetzlich normiertes Abschlagssystem, wenn keine bestimmte andere Vergütung glaubhaft gemacht wird.

Vorteil für Flottenmanager
Der Nutzen ist klar: verminderte Abgaben für jedes Fahrzeug. Wer Fahrzeuge nur temporär im Inland einsetzt, musste bisher mit Bezahlung der vollen NoVA rechnen. Mit den neu geschaffenen §§ 12a und 12b NoVAG wird der Grundgedanke umgedreht: Sollte die Nutzungsdauer begrenzt sein, kann die NoVA bereits im Vorhinein reduziert werden. Leasingnehmer müssen somit nicht mehr die gesamte NoVA bezahlen. Das ist besonders attraktiv bei hochpreisigen Fahrzeugen, die bewusst nur für einen begrenzten Zeitraum (maximal 48 Monate) genutzt werden sollen. Der Vollständigkeit halber: Ändert sich die Nutzungsdauer während der Überlassung und wird das Fahrzeug länger als 48 Monate genutzt oder fallen die Voraussetzungen weg, ist der noch nicht entrichtete Teil nachzumelden und nachzuzahlen. Dasselbe gilt für die andere Richtung: Wird die Nutzungsdauer verkürzt, wird die Differenz erstattet.

Gezieltes Auslandsleasing als mögliche Option
Die neue Verminderung nach § 12b ist kein allgemeiner Bonus für jedes Leasing, sondern zielt auf Konstellationen, in denen die Überlassung aus dem EU-/EWR-Ausland erfolgt. Genau hier liegt aber der strategische Hebel: Wer als Unternehmen Fahrzeuge least, kann ab 1. Juli 2026 bewusst überlegen, Fahrzeuge über eine ausländische Leasinggesellschaft zu leasen, wenn die Nutzung in Österreich lediglich vorübergehend erfolgt – um damit die NoVA-Reduktion von Anfang an mitzunehmen. Besonders interessant: Das Gesetz enthält keine Beschränkung, aus welchen Ländern Fahrzeuge ins Inland zugelassen werden sollen, das heißt auch ein Leasing von deutschen Leasinggesellschaften erfüllt die Voraussetzung.

Sollten Sie daher vorhaben, Fahrzeuge nicht „für immer“ zu leasen, ist das Leasing eines Fahrzeugs, das erstmals in Österreich zugelassen werden soll, über eine deutsche Leasinggesellschaft aus NoVA-Sicht eine Option. Die Entscheidung sollte jedoch in Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung getroffen werden, da bei Verträgen mit ausländischen Gesellschaften das internationale Privatrecht (vor allem das dabei oftmals anzuwendende ausländische Recht) ein Risiko sein kann. •

Andreas Forster ist Jurist mit langjähriger Berufserfahrung, der sich rechtlichen Fragen rund um Mobilität und Elek­tromobilität widmet. Zudem ist er Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens iusbote, das seine Kunden effizient und proaktiv über relevante Rechtsänderungen in individuell bestimmbaren Themenbereichen informiert hält.

 

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