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NoVA 2024: das nächste Gürtelloch

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Auch 2024 wird die Steuerlast für neu zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge angehoben. Auch und vor allem für Nutzfahreuge ändert sich somit einiges.

Die grundsätzliche Ökologisierung des österreichischen Steuermodells von 2020 sieht vor, dass Jahr für Jahr die Steuerlast für neu zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor steigen soll. Nachdem Österreich nun einmal Österreich ist, geschieht das aber nicht einfach nur mittels eines bestimmten Prozentsatzes. Normverbrauchsabgabe und motorbezogene Versicherungssteuer werden in einzelnen Elementen so angehoben, dass vor allem die Starken und Verbrauchsstarken überproportional teurer werden. Und nachdem viele Nutzfahrzeuge aufgrund des hohen Leergewichts naturgemäß einiges schlucken, gibt es hier teils massive Auswirkungen.

Worum es geht
Wie wird also berechnet? Die entscheidenden Parameter sind:

- der grundsätzliche CO2-Grenzwert. Ab diesem Wert ist NoVA zu entrichten. Er sinkt 2024 um fünf Punkte auf 97 Gramm pro Kilometer.
- der Malusgrenzwert. Ab diesem Wert wird pro ausgestoßenem Gramm CO2 ein höherer Betrag fällig. Er sinkt auf 155 g/km.
- der Malusbetrag. Für jeden von den oben erwähnten zusätzlichen Gramm, die über der 155g-Grenze liegen, sind ab 2024 80 Euro fällig.
- der Höchsteuersatz. Weil man doch noch ein wenig menschlich im Finanzamt ist, gibt es für all das eine Obergrenze, ab der dann ein Fixbetrag angesetzt wird – allerdings ein stattlicher. Dieser Höchststeuersatz liegt künftig bei 80 Prozent.
- dazu kommt als weiterer Faktor die Bemessungsgrundlage, sprich, der Listenpreis abzüglich eines marktüblichen Nachlasses. Wie hoch dieser ist, ist bis zu einem gewissen Grad natürlich Verhandlungssache. Aber definitiv der einzige Faktor, bei dem man noch ein wenig an der Kostengrenze drehen kann, zumal dank der nachlassenden Lieferengpässe Rabattaktionen wieder wahrscheinlich werden.

Und Nutzis?
Nachdem seit 2021 auch für Kastenwagen und Co die Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist, gibt es natürlich auch hier erneut Anpassungen: So liegt der CO2-Abzugsbetrag bei 150 g pro Kilometer, der Malusgrenzwert sinkt auf 208 g/km. Der Höchststeuersatz steigt ebenfalls auf 80 Prozent, der Malusbetrag auf 80 Euro.

An der grundsätzlichen Berechnung ändert sich nichts, die Formeln bleiben gleich. Allerdings mit den neuen Werten:

Steuersatz (auf maximal 80 Prozent begrenzt) = (CO2 Emissionen in g/km – 97 g) / 5
NoVA = Bemessungsgrundlage x Steuersatz + ((80 Euro je g CO2 über 155 g/km) - 350 Euro)

Praxis
Sehen wir uns ein paar typische N1-Typen und ihre Teuerungen einmal etwas näher an: Der klassische VW-Transporter T6.1 in der Basiskonfiguration (so man denn noch einen bekommt) mit 110 Diesel-PS und einem CO2-Wert von 182 g/km kostete 2023 netto 35.468 Euro. 2024 sind dann schon 35.810 Euro fällig. Dank des Abzugsbetrags von 97 g bleibt der Volkswagen somit unter der wichtigen 150-g-Grenze, kommt also noch relativ glimpflich davon.
Anders zum Beispiel ein Schwergewicht wie der Mercedes Sprinter 319 CDI mit 190 PS und Allradantrieb. Netto-Preis: ohne NoVA: 55.787 Euro. Sein CO2-Wert von 321 g/km ergibt eine Abgabenhöhe von 34 Prozent, was summa sumarum 16.976 Euro sind, der Preis klettert somit auf 75.595 Euro exklusive.

Und bei Pkw? Wer sich für einen VW Tiguan interessiert, der mit bravem TDI 132 g CO2 pro Kilometer ausstößt und bei 36.990 Euro brutto startet, entfielen davon 2023 auf die NoVA 1.870 Euro. 2024 klettert dieser Betrag auf 2.240 Euro. Fahrzeuge mit deutlich mehr Leistung und Kohlendioxidwerte fallen für Firmenkunden zwar kaum ins Gewicht. Der Vollständigkeit halber seien dennoch zwei theoretische Beispiele erwähnt. Bei einem Auto mit 150 g CO2-Wert – was rund sechs Liter Durchschnittsverbrauch entspricht – und einem Bruttopreis von 50.000 Euro kam man letztes Jahr noch mit 4.650 Euro Normverbrauchsabgabe davon. 2024 sind es dann schon 5.150 Euro. Hat man 6,5 Liter Spritkonsum im Schnitt und einen Kaufpreis von 60.000 Euro würde die reine NoVA-Erhöhung bei 1.800 Euro liegen.

Zusatzkosten
Das alles ist schon teuer genug, aber es geht noch weiter. Denn die Maßnahmen der ökosozialen Steuerreform sieht zusätzlich vor, dass ab 2024 auch der CO2- Freibetrag der motorbezogenen Versicherungssteuer um 3 g/km gesenkt wird. Außerdem wird auch der Leistungsfreibetrag pro Jahr um 1 kW reduziert. Damit liegt der CO2-Freibetrag ab 2024 bei 103 g/km und der Leistungsfreibetrag bei 61 kW. Und wenn es auch nur ein schwacher Trost ist: Auch diese Neuberechnung gilt nur für alle neu zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge. Bereits angemeldete Autos bleiben bei den bisherigen Berechnungsmodellen.

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