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Wenn der Schnee leise auf Straßen und Gehsteige rieselt ...

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Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

Wer Firmenfahrzeuge betreibt, fungiert in der Regel auch als Straßenanrainer. Damit sind Pflichten verbunden, die man nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Deren gesetzliche Regelung der Anrainerpflichten findet sich in § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Darin heißt es beispielsweise: "Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land-und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zugebefindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen.Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten."

Eigene Vereinbarung mit Mietern und Pächtern

Grenzt also der im Eigentum des Anrainers stehende Teil vor seinem Gebäude an eine öffentliche Straße, handelt es sich um einen "dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg". Ist der Gehsteig selbst im Eigentum des Anrainers, trifft diesen die sich aus §93 Abs. 1 StVO ergebende Pflicht gleichermaßen. Mieter und Pächter trifft die Verpflichtung nicht unmittelbar,sondern erst nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit dem Liegenschaftseigentümer.

Die Säuberungs-und Streupflicht umfasst auch die Beseitigung von Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern an der Straße gelegener Gebäude. Zum Ablagern von Schnee auf der Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Sie wird nur erteilt, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit undFlüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt sind.

Reinigungspflicht auch ohne Schneefall

Als bebaut gilt eine Liegenschaft auch dann, wenn sie aus einer Garten-bzw. Parkfläche besteht, aber mit einem Wohngebäude nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt. Land-und Forstwirte sind von umfangreichen Säuberungs-und Streupflichten befreit, weil sie in der Regel weit entfernt von ihren Grundstücken wohnen. Für derartige Grundstücke im Ortsgebiet trifft die Gemeinde die Verpflichtung zur Räumungsund Streupflicht.

Von der Schneesäuberungspflicht umfasst ist auch die Beseitigung von Schneeanhäufungen. In der schnee-und eisfreien Zeit bedeutet die Reinigungspflicht für den Anrainer die Beseitigung von gröblichen oder gefährlichen Verunreinigungen wie zum Beispiel nasses Laub, Obstschalen und Hundekot.

Begrenzte Zumutbarkeit

Der Umfang der Säuberungsund Streupflicht wird durch das Verkehrsbedürfnis und durch die Zumutbarkeit begrenzt. So ist bei andauerndem Schneefall dem Eigentümer einer Liegenschaft weder nach den Vorschriften der StVO noch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gemäß Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung zumutbar.

Keine Bagatelle

Ein Verstoß gegen §93 Abs. 1 StVO ist als Verwaltungsübertretung strafbar und mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro sanktioniert. Eine geringe Strafdrohung, mag man denken. Dennoch sollte die Verpflichtung gemäß §93 StVO sehr ernst genommen werden, drohen doch bei Schädigung einer Person umfangreiche Schadenersatzansprüche und eine strafgerichtliche Verurteilung.

Die Konsequenzen sind also weitreichend, sodass es sich empfiehlt, die Verpflichtungen als Liegenschaftseigentümer mit äußerster Ernsthaftigkeit zu verfolgen -entweder durch eigenhändige Erledigung oder vertragliche Überwälzung auf Reinigungsunternehmen, Mieter oder Pächter. Letztere

können die Verpflichtung an einen Arbeitnehmer überbinden, sodass dieser die Säuberungs- und Streupflicht während der Geschäftsöffnungszeiten übernimmt.

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