Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht
sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.
Wer Firmenfahrzeuge betreibt, fungiert in der Regel auch als
Straßenanrainer. Damit sind Pflichten verbunden, die man nicht auf
die leichte Schulter nehmen sollte. Deren gesetzliche Regelung der
Anrainerpflichten findet sich in § 93 der Straßenverkehrsordnung
(StVO). Darin heißt es beispielsweise: "Die Eigentümer von
Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von
unverbauten land-und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften,
haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer
Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen
Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem
Zugebefindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in
der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert
sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig
(Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1
Meter zu säubern und zu bestreuen.Die gleiche Verpflichtung trifft
die Eigentümer von Verkaufshütten. In einer Fußgängerzone oder
Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung für einen 1 Meter
breiten Streifen entlang der Häuserfronten."
Eigene Vereinbarung mit Mietern und Pächtern
Grenzt also der im Eigentum des Anrainers stehende Teil vor seinem
Gebäude an eine öffentliche Straße, handelt es sich um einen "dem
öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg". Ist der Gehsteig selbst im
Eigentum des Anrainers, trifft diesen die sich aus §93 Abs. 1 StVO
ergebende Pflicht gleichermaßen. Mieter und Pächter trifft die
Verpflichtung nicht unmittelbar,sondern erst nach entsprechender
vertraglicher Vereinbarung mit dem Liegenschaftseigentümer.
Die Säuberungs-und Streupflicht umfasst auch die Beseitigung von
Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern an der Straße
gelegener Gebäude. Zum Ablagern von Schnee auf der Straße ist eine
Bewilligung der Behörde erforderlich. Sie wird nur erteilt, wenn
dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit undFlüssigkeit des Verkehrs
nicht beeinträchtigt sind.
Reinigungspflicht auch ohne Schneefall
Als bebaut gilt eine Liegenschaft auch dann, wenn sie aus einer
Garten-bzw. Parkfläche besteht, aber mit einem Wohngebäude nach der
Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt. Land-und Forstwirte sind
von umfangreichen Säuberungs-und Streupflichten befreit, weil sie in
der Regel weit entfernt von ihren Grundstücken wohnen. Für derartige
Grundstücke im Ortsgebiet trifft die Gemeinde die Verpflichtung zur
Räumungsund Streupflicht.
Von der Schneesäuberungspflicht umfasst ist auch die Beseitigung von
Schneeanhäufungen. In der schnee-und eisfreien Zeit bedeutet die
Reinigungspflicht für den Anrainer die Beseitigung von gröblichen
oder gefährlichen Verunreinigungen wie zum Beispiel nasses Laub,
Obstschalen und Hundekot.
Begrenzte Zumutbarkeit
Der Umfang der Säuberungsund Streupflicht wird durch das
Verkehrsbedürfnis und durch die Zumutbarkeit begrenzt. So ist bei
andauerndem Schneefall dem Eigentümer einer Liegenschaft weder nach
den Vorschriften der StVO noch im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht gemäß Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch
eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung zumutbar.
Keine Bagatelle
Ein Verstoß gegen §93 Abs. 1 StVO ist als Verwaltungsübertretung
strafbar und mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro sanktioniert. Eine
geringe Strafdrohung, mag man denken. Dennoch sollte die
Verpflichtung gemäß §93 StVO sehr ernst genommen werden, drohen doch
bei Schädigung einer Person umfangreiche Schadenersatzansprüche und
eine strafgerichtliche Verurteilung.
Die Konsequenzen sind also weitreichend, sodass es sich empfiehlt,
die Verpflichtungen als Liegenschaftseigentümer mit äußerster
Ernsthaftigkeit zu verfolgen -entweder durch eigenhändige Erledigung
oder vertragliche Überwälzung auf Reinigungsunternehmen, Mieter oder
Pächter. Letztere
können die Verpflichtung an einen Arbeitnehmer überbinden, sodass
dieser die Säuberungs- und Streupflicht während der
Geschäftsöffnungszeiten übernimmt.