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Und wiederÄnderungen beim Sachbezug ...

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Poolauto-Benützer, halber Sachbezug und Klärung zur genauen Bewertung: In diesen Punkten hat die Regierung die Sachbezugsregelung noch abgeändert. Die Überraschung: Unter Umständen können einige davon sogar etwas profitieren.

Der gelernteÖsterreicher weiß: Im Zuge einer Steuerreform wird lang an Details herumgedoktert. Deshalb ist es auch wenig verwunderlich, dass an der neuen Sachbezugsregelung mit 1. September noch einige Details geändert wurden. Die betroffenen Punkte: Halber Sachbezug, Gebrauchtwagen-Regelung und Poolautos. Die Überraschung? Nicht alle Änderungen sind zum Nachteil der Dienstwagenfahrer.

CO2-Grenze beeinflusst halben Sachbezug

So wurde etwa für privat genutzte Firmenfahrzeuge speziell der Paragraf 4 nochmals "aufgeblasen": Der Sachbezug ist nicht nur bei unbegrenzter Fahrstrecke, sondern auch bei halbem Sachbezug (maximal 500 Kilometer Privatfahrten) nach CO2-Wert (über 130 Gramm ein Prozent, darunter 0,75 Prozent) gestaffelt, wobei unverändert ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen ist.

Der Anschaffungszeitpunkt zählt

Für die Sachbezugsbewertung sind der Listenpreis und die CO2-Grenze bekanntlich ausschlaggebend. Ergänzt wurde nun, dass etwa bei gebrauchten Fahrzeugen immer jene Regelung gilt, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend war. Das heißt: Wenn jemand ein Firmenauto im Jahr 2018 übernimmt, das 2016 erstmals zugelassen wurde, dann gelten die CO2-Grenzen aus dem Jahr 2016 für die Berechnung des Sachbezugs. Dies ist insofern erfreulich, weil über die gesamte Behaltedauer des Fahrzeugs immer jene Sachbezugsgrenze relevant ist, die zum Zeitpunkt der Erstanmeldung gültig war. Wer also 2016 ein Fahrzeug mit 130 Gramm CO2-Ausstoß kauft, muss ab 2017 -wenn der Grenzwert bereits niedriger ist - dennoch keine Sachbezugserhöhung befürchten.

Poolauto-Bürokratie

Eine weitereÄnderung zielt auf die Benützer von Poolautos. So heißt es im Bundesgesetzblatt im Wortlaut: "Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Istdarunter ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von zwei Prozent (Abs. 1 Z 1), so ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen." Da hier allein von "der Möglichkeit" die Rede ist, klingt dies eher nach einer bürokratischen Hürde, dessen Ausmaß im Alltag kaum überprüfbar ist. Eine mögliche Lösung: Im Zweifelsfall nur sachbezugsbefreite Elektro- Autos im Pool betreiben, dann erspart man sich die ganze Rechnerei.

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