Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht
sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.
Seit einigen Jahren besteht inÖsterreich die Möglichkeit,
Strafverfahren im Rahmen eines Diversionsverfahrens zu erledigen.
Davon wird auch im Bereich des Straßenverkehrs immer häufiger
Gebrauch gemacht.
Ein Diversionsverfahren kann durch die Staatsanwaltschaft nur dann
eingeleitet werden, wenn ein hinreichend geklärter Sachverhalt
vorliegt, eine Verfahrenseinstellung nicht in Frage kommt und weder
spezial-noch generalpräventive Gründe gegen ein Diversionsverfahren
sprechen. Sofern der zuständige Staatsanwalt die Voraussetzungen für
ein Diversionsverfahren bejaht, werden dem Beschuldigten an
Diversionsmaßnahmen die Zahlung eines Geldbetrages, gemeinnützige
Leistungen, eine Probezeit oder ein Tatausgleich vorgeschlagen.
Diversionsmaßnahmen im Detail
Bei der Zahlung eines Geldbetrages darf dieser nicht jenen Betragübersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der
Kosten des Strafverfahrens entspricht. Der Geldbetrag ist innerhalb
von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft zu
bezahlen. Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen können bei der
Staatsanwaltschaft beantragtwerden und werden von dieser bei
begründetem Ersuchen auch gewährt. Unentgeltliche gemeinnützige
Leistungen müssen innerhalb einer Frist von höchstens 6 Monaten
absolviert werden. Listen über Einrichtungen, bei denen gemeinnützige
Arbeiten erbracht werden können, liegen bei den Staatsanwaltschaften
auf. Gemeinsam mit der gemeinnützigen Arbeit ist vom Beschuldigten
innerhalb einer Frist von höchstens 6 Monaten auch der entstandene
Schaden wieder (teilweise) gut zu machen. Weiters kann die
Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung unter Bestimmung einer
Probezeit von 1 bis 2 Jahren vorläufig zurücktreten. Dies ist davon
abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich zur
Verfolgung bestimmter Pflichten bereit erklärt, die in Form von
Weisungen erteilt werden können. Auch die Beistellung eines
Bewährungshelfers kann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
Bei dieser Maßnahme ist ebenfalls von Bedeutung, dass der
Beschuldigte versucht die bestmögliche Schadenswiedergutmachung zu
leisten oder in sonstiger Form die Tatfolgen minimiert.
Außergerichtlicher Tatausgleich wiederum bedeutet, dass der
Beschuldigte für seine Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen
auseinanderzusetzen hat und eine (teilweise) Schadenswiedergutmachung
leistet. Das Opfer ist in den Bemühungen um einen Tatausgleich
einzubeziehen.
Das Diversionsverfahren darf bei Vorsatz-und Fahrlässigkeitsdelikten,
nicht aber bei schwerwiegenden Straftaten angewendet werden. Mit
einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedrohte Taten sind (außer
im Jugendstrafrecht) von der Diversionsmöglichkeit ausgeschlossen.
Sofern der Staatsanwalt die Voraussetzungen für die Diversion gegeben
sieht, erhält der Beschuldigte eine Mitteilung und kann den Vorschlag
der Staatsanwaltschaft annehmen oder die Einleitung des ordentlichen
Strafverfahrens beantragen.
Keine Basis für Zivilrecht
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Zustimmung zur Diversion
nicht als Geständnis oder Schuldanerkenntnis wirkt und daher keine
gerichtliche Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche bildet. Das
bedeutet, dass trotz durchgeführtem Diversionsverfahren die
KFZ-Haftpflichtversicherung des Beschuldigten Schadenersatzansprüche
des Unfallgegners ablehnen und die Verschuldensfrage im
Zivilverfahren prüfen kann. Der Beschuldigte gilt bei durchgeführtem
Diversionsverfahren auch nicht als vorbestraft.
Bei der Diversion sind auch stets die Interessen des Opfers zu
berücksichtigen. Eine Diversion ist allerdings auch dann möglich,
wenn ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wurde und der
Richter im Rahmen der Hauptverhandlung die Durchführung einer
Diversion anregt. Dazu bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des
zuständigen Staatsanwaltes und des Beschuldigten. Eine Diversion kann
auch in diesem Fall nur einvernehmlich durchgeführt werden.
Sollte Ihnen in der nächsten Zeit eine Mitteilung der
Staatsanwaltschaft zugehen, bieten Ihnen obige Ausführungen
hoffentlich eine Hilfestellung
und die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob das Diversionsangebot
akzeptabel ist. Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten steht Ihnen Ihr
Anwalt mit Sicherheit gerne beratend zur Verfügung.