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Diversion: Ausgleich statt Strafe

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Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

Seit einigen Jahren besteht inÖsterreich die Möglichkeit, Strafverfahren im Rahmen eines Diversionsverfahrens zu erledigen. Davon wird auch im Bereich des Straßenverkehrs immer häufiger Gebrauch gemacht.

Ein Diversionsverfahren kann durch die Staatsanwaltschaft nur dann eingeleitet werden, wenn ein hinreichend geklärter Sachverhalt vorliegt, eine Verfahrenseinstellung nicht in Frage kommt und weder spezial-noch generalpräventive Gründe gegen ein Diversionsverfahren sprechen. Sofern der zuständige Staatsanwalt die Voraussetzungen für ein Diversionsverfahren bejaht, werden dem Beschuldigten an Diversionsmaßnahmen die Zahlung eines Geldbetrages, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit oder ein Tatausgleich vorgeschlagen.

Diversionsmaßnahmen im Detail

Bei der Zahlung eines Geldbetrages darf dieser nicht jenen Betragübersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens entspricht. Der Geldbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft zu bezahlen. Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen können bei der Staatsanwaltschaft beantragtwerden und werden von dieser bei begründetem Ersuchen auch gewährt. Unentgeltliche gemeinnützige Leistungen müssen innerhalb einer Frist von höchstens 6 Monaten absolviert werden. Listen über Einrichtungen, bei denen gemeinnützige Arbeiten erbracht werden können, liegen bei den Staatsanwaltschaften auf. Gemeinsam mit der gemeinnützigen Arbeit ist vom Beschuldigten innerhalb einer Frist von höchstens 6 Monaten auch der entstandene Schaden wieder (teilweise) gut zu machen. Weiters kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von 1 bis 2 Jahren vorläufig zurücktreten. Dies ist davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich zur Verfolgung bestimmter Pflichten bereit erklärt, die in Form von Weisungen erteilt werden können. Auch die Beistellung eines Bewährungshelfers kann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Bei dieser Maßnahme ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Beschuldigte versucht die bestmögliche Schadenswiedergutmachung zu leisten oder in sonstiger Form die Tatfolgen minimiert. Außergerichtlicher Tatausgleich wiederum bedeutet, dass der Beschuldigte für seine Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen hat und eine (teilweise) Schadenswiedergutmachung leistet. Das Opfer ist in den Bemühungen um einen Tatausgleich einzubeziehen.

Das Diversionsverfahren darf bei Vorsatz-und Fahrlässigkeitsdelikten, nicht aber bei schwerwiegenden Straftaten angewendet werden. Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedrohte Taten sind (außer im Jugendstrafrecht) von der Diversionsmöglichkeit ausgeschlossen. Sofern der Staatsanwalt die Voraussetzungen für die Diversion gegeben sieht, erhält der Beschuldigte eine Mitteilung und kann den Vorschlag der Staatsanwaltschaft annehmen oder die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens beantragen.

Keine Basis für Zivilrecht

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Zustimmung zur Diversion nicht als Geständnis oder Schuldanerkenntnis wirkt und daher keine gerichtliche Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche bildet. Das bedeutet, dass trotz durchgeführtem Diversionsverfahren die KFZ-Haftpflichtversicherung des Beschuldigten Schadenersatzansprüche des Unfallgegners ablehnen und die Verschuldensfrage im Zivilverfahren prüfen kann. Der Beschuldigte gilt bei durchgeführtem Diversionsverfahren auch nicht als vorbestraft.

Bei der Diversion sind auch stets die Interessen des Opfers zu berücksichtigen. Eine Diversion ist allerdings auch dann möglich, wenn ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wurde und der Richter im Rahmen der Hauptverhandlung die Durchführung einer Diversion anregt. Dazu bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des zuständigen Staatsanwaltes und des Beschuldigten. Eine Diversion kann auch in diesem Fall nur einvernehmlich durchgeführt werden.

Sollte Ihnen in der nächsten Zeit eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft zugehen, bieten Ihnen obige Ausführungen hoffentlich eine Hilfestellung

und die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob das Diversionsangebot akzeptabel ist. Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten steht Ihnen Ihr Anwalt mit Sicherheit gerne beratend zur Verfügung.

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