Kia EV3 – schon gefahren: Kein Jausengegner
Mit dem EV3 bringt Kia den kleinen Bruder des Flaggschiffs EV9. Die Optik ist speziell, Platzangebot, Reichweite und Bed...
Die jüngste Verordnung schränkt die Tätigkeit der Kfz-Werkstätte nicht ein. Was tatsächlich erledigt werden darf, ist teilweise Ermessens-Sache.
Grundsätzlich darf, wie in allen anderen Betrieben auch, in der Kfz-Werkstätte gearbeitet werden, sofern die Arbeiten notwendig sind und Mitarbeiter geschützt sind. Hierzu ist zumindest ein Meter Abstand zwischen den Personen zu gewährleisten. „Die Werkstätte darf ihre Tätigkeiten durchführen und auch Aufträge annehmen“, erklärt Andreas Klaus Westermeyer, BA, MLS, Referent der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik. An oberster Stelle steht dabei immer der Schutz der Mitarbeiter.
Laut jüngster Verordnung sind die Kfz-Werkstätten (ebenso wie Supermärkte oder Drogerien) vom Betretungsverbot ausgenommen, dabei gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich der Dienstleistung oder der Tätigkeit. Die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik empfiehlt: „Arbeitnehmer (Facharbeiter) dürfen nur dringende Aufträge ausführen. Dies gilt für Notfalldienste (dringende Instandsetzungsarbeiten oder dringend für den Betrieb von Kraftfahrzeugen notwendige Wartung von Kraftfahrzeugen), um einen störungsfreien Betrieb von Kraftfahrzeugen zu gewährleisten.“
Um die Tätigkeit durchführen zu lassen, muss der Kunde beim Betrieb erscheinen und im Zweifelsfall rechtfertigen, dass dieser Weg notwendig war. Wie die Betriebe weiterarbeiten, hängt auch von der Größe ab. „Bei kleineren Werkstätten wird eine Schließung sinnvoll sein, bei größeren Betrieben ein Notbetrieb“, so Westermayer. Generell empfiehlt er, über eine Art Schichtbetrieb maximal die Hälfte der Mitarbeiter einzusetzen. Das verhindert die Ansteckungsgefahr und auch die Gefahr einer Quarantäne über alle Mitarbeiter.
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