Kia EV3 – schon gefahren: Kein Jausengegner
Mit dem EV3 bringt Kia den kleinen Bruder des Flaggschiffs EV9. Die Optik ist speziell, Platzangebot, Reichweite und Bed...
Ab 17.11. tritt ein knapp dreiwöchiger, strenger Lockdown in Kraft, wir haben uns angesehen, welche Auswirkungen das auf Betreiber von Firmenfahrzeugen und Flotten konkret hat.
UPDATE 17.11. 11:00 Uhr: War anfangs noch unklar, ob Verkaufsräume für B2B-Kunden geöffnet werden dürfen, hat sich mittlerweile bei einigen großen Importeuren die Rechtsmeinung durchgesetzt, dass der Fahrzeugverkauf an Unternehmer auch an der Betriebsstätte erlaubt ist. Es ist davon auszugehen, dass alle Importeure und Marken hier nachziehen.
Im Frühjahr herrschte beim ersten Lockdown noch große Ungewissheit, vieles ist nun deutlich klarer, wenngleich längst nicht alles. Fix ist, nicht körpernahe Dienstleistungen sind im zweiten Lockdown erlaubt, das betrifft Werkstätten generell, Kfz- und Fahrradwerkstätten sind explizit unter den Ausnahmen angeführt. Damit ist auch das Betreten von Reifen- und Karosseriebetrieben erlaubt.
Der Auto- und Fahrradverleih ist ebenfalls vom Betretungsverbot ausgenommen, ebenso wie Tankstellen und Stromtankstellen einschließlich Waschanlagen.
Der Fahrzeughandel muss grundsätzlich – so wie schon im 1. Lockdown – geschlossen bleiben. Für Verkaufsgeschäfte an gewerbliche Kunden und den Großhandel gilt das Betretungsverbot nicht, unklar ist noch, ob ein B2B-Kunde zum Zwecke eines Autokaufs zum Händler darf oder nicht, hier gehen die Interpretationen in der Branche auseinander.
Erlaubt ist ein Lieferservice, sprich ein telefonisch oder online gekauftes Fahrzeug darf vom Händler an den Kunden ausgeliefert werden. Auch die Anmeldung stellt dieses Mal kein Problem dar: Versicherungsmakler sind unter den erlaubten Dienstleistungen zu finden, auch Zulassungsstellen werden weiter geöffnet haben. Hier müssen vermutlich spezielle Lösungen geschaffen werden, wenn es sich um Zulassungsstellen im Autohaus handelt.
Der 2. Lockdown tritt am Dienstag, 17. November 2020, in Kraft und soll bis 6. Dezember dauern.
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