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Jüngste Novelle der Straßenverkehrsverordnung: Kein Aprilscherz!

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Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

Per 1. April ist die 25. Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. In diesem Artikel werden kurz die wesentlichsten Neuerungen zusammengefasst.

Fahrradfahrer aufgepasst!

Seit Jahren kommt es zu zahlreichen Verkehrsunfällen mit Radfahrern, die durch Telefonieren während der Fahrt abgelenkt waren. Sinnvollerweise hat sich der Gesetzgeber jetzt dazu entschlossen, das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während des Radfahrens zu verbieten. Ebenfalls nicht nur für Pedalritter wichtig ist, dass die Benützungspflicht von Radwegen für Radfahrer "mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger" aufgehoben wurde -nicht jedoch die Benützungspflicht für Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen oder Radfahrüberfahrten.

"Fahrradstraßen" mit Einschränkungen für Autofahrer

Sofern es Beschaffenheit und Widmung einer Verkehrsfläche erlauben, können Straßen oder Straßenabschnitte durch Verordnung zu eigenen Fahrradstraßen erklärt werden. In solchen Straßen ist nur Fahrradverkehr zulässig, ausgenommen sind zu-und abfahrende Fahrzeuge. Das Queren der Fahrradstraßen ist erlaubt. Ausnahmsweise kann die Behörde auch bestimmen, dass die Fahrradstraße mit anderen Fahrzeugen dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf. In der Fahrradstraße darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden, Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden.

Vorsicht bei Abstandsmessungen!

Durch die letzte StVO-Novelle wurde ausdrücklich gesetzlich verankert, dass Daten, die im Zuge der Sicherheitsabstandmessung aufgenommen werden, auch für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendet werden dürfen. Bisher war die Datenverwendung aus datenschutzrechtlichenGründen nicht gestattet.

Ausweitung des Behindertenausweises

Ab 1. Juni 2014 wird der begünstigte Personenkreis mit Behinderung ausgedehnt. Für die Ausstellung eines Behindertenparkausweises genügt die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Der Behindertenparkausweis wird in Hinkunft zentral durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgegeben. Gehbehindertenausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig. Davor ausgestellte Ausweise gelten dagegen nur mehr bis 31. Dezember 2015 und sind danach durch den Behindertenparkausweis zu ersetzen.

Neue "Begegnungszonen"

Sofern es Beschaffenheit oder Widmung einer Verkehrsfläche ermöglichen, können Begegnungszonen verordnet werden, die insbesondere dem Fußgängerverkehr dienen. In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger und Radfahrer weder gefährden noch behindern. Die Fußgänger dürfen die gesamte Fahrbahn benützen, den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern. In derartigen Begegnungszonen werden 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und der Vortritt für Fußgänger verordnet. Dies soll zu einer Verkehrsberuhigung ohne Einschränkung der Mobilität einzelner Verkehrsarten führen. Im Einzelfall kann das Tempolimit auf 30 km/h hinaufgesetzt werden kann. In Begegnungszonen darf nur in den dafür ausdrücklich gekennzeichneten Stellen geparkt werden.

Für eilige Hebammen

Noch 2 weitere Details finden sich in der jüngsten StVO-Novelle: Anträgen auf Bewilligung von Bauarbeiten auf oder neben einer Straße müssen bereits sämtliche beurteilungsrelevante Unterlagen beigelegt sein. Und Hebammen, die zu einer Geburt eilen, dürfen in Zukunft ihr Fahrzeug auch in Halteverboten abstellen, wenn in unmittelbarer Nähe kein Platz frei ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

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