Kia EV3 – schon gefahren: Kein Jausengegner
Mit dem EV3 bringt Kia den kleinen Bruder des Flaggschiffs EV9. Die Optik ist speziell, Platzangebot, Reichweite und Bed...
Das Verkehrsministerium hat sich endlich zu den Eckpunkten durchgerungen, die öffentlich zugängliche Ladepunkte erfüllen müssen. Hier sind alle Details.
Offiziell heißt es im Bundesgesetzblatt, welche „die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte verpflichtend einzumeldenden statischen und dynamischen Daten (Ladepunkt-Daten-VO)“ anzugeben sind. In simplem Deutsch bedeutet das: Endlich gibt es exakte Vorgaben, die zu erfüllen sind, wenn man Ladesäulen aufstellen möchte, die öffentlich – also nicht nur für den eigenen Fuhrpark – zugänglich sind.
Konkret wird angegeben, welche Meldepflichten „zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe“ gegenüber der E-Control einzuhalten sind, welche die betreffenden Daten im Ladestellenverzeichnis veröffentlicht. Der Sinn dahinter: Jeder Nutzer soll somit schnell und einfach nachschauen können, wer Betreiber welches Ladepunkts ist und was die Kilowattstunde jeweils kostet.
Betrieb
Die E-Control benötigt das bei der E-Control bezogene alphanumerische Identifikationszeichen sowie den Namen der natürlichen Personen oder bei juristischen Personen die Bezeichnung des Eigentümers und des Betreibers der Ladestelle sowie die Kontaktdaten des Betreibers.
Standort
Öffnungszeiten
Ladepunkte
Hier wird unterschieden zwischen statischen und dynamischen Angaben, die allesamt aber ohnehin vorhanden sein müssen.
Die dynamischen Angaben beziehen sich hingegen auf Daten, die zum jeweiligen Zeitpunkt von Belang sind.
Laufende Aktualisierung
Abgesehen davon, dass all diese meldepflichtigen Daten laufend aktuell zu halten sind, gelten folgende Auflagen.
Für die Einreichung dieser Daten gilt erstmalig nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
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