VERLAG TEAM KONTAKT MEDIADATEN ABO
logo

Raserparagraf unter Reparaturdruck

main-photo

stock.adobe.com/Spitzi-Foto

Der sogenannte Raserparagraf, wurde bei der Einführung schon heftig diskutiert. Nicht zuletzt, weil er großen Spielraum zur Umgehung geboten hat. Dies will die Regierung nun aufheben. Rechtsexperte Mag. Andreas Forster vom Iusboten hat sich dem Thema angenommen.

Die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. März 2026 (Geschäftszahl G30/2025 ua) einen zentralen Teil des „Raserpakets“ aus der StVO gekippt. Aufgehoben wurden §99b Abs 2 Z 1 und 2 sowie §99d Straßenverkehrsordnung (StVO), wobei diese Aufhebungen mit 30. September 2027 in Kraft treten.

Das aktuelle (und von der Aufhebung betroffene) System sieht vor, dass ein Fahrzeug bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen beschlagnahmt und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen für verfallen erklärt werden kann. Gleichzeitig besagt der von der Aufhebung betroffene § 99b Abs 2 Z 1 StVO, dass die Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben ist, wenn einer anderen Person, als der Lenker ein dingliches Recht an dem Fahrzeug zusteht. Im Einklang dazu sieht § 99d StVO (unter anderem) vor, dass der anderen Person mit dinglichem Recht an dem Fahrzeug das Fahrzeug herauszugeben ist. 

Der Verfassungsgerichtshof sieht es als unsachlich (und damit verfassungswidrig) an, hinsichtlich der Rechtsfolge der Beschlagnahme und des Verfalls auf die Eigenschaft des Alleineigentümers abzustellen. Dies führt dazu, dass im Falle von Mehrheitseigentümern oder zumindest einer dinglichen Berechtigung einer anderen Person die Beschlagnahme aufgehoben werden muss und das Fahrzeug nicht für verfallen erklärt werden darf.

Auswirkungen auf Leasing-Unternehmen

Die Aufhebung der beiden Paragraphen bedeutet einen gravierenden Einschnitt für Leasing-Unternehmen. Das Leasing von Sachen beinhaltet (in der Regel) keine Eigentumsübertragung, weshalb das Eigentum an einem geleasten Fahrzeug bei dem Leasing-Unternehmen verbleibt. Durch das dem Leasing-Unternehmen verbleibende Eigentum an dem Fahrzeug ist das Leasing-Unternehmen berechtigt, das beschlagnahmte Fahrzeug herauszuverlangen und vor dem Verfall zu schützen.

Der Verfassungsgerichtshof kippt nun diesen Schutz. Bemerkenswert ist, dass der Verfassungsgerichtshof bei einer solchen engen rechtlichen Gestaltung der Beschlagnahme und des Verfalls eine Differenzierung auf Grund des Eigentums an dem Fahrzeug ausschließt, während er diese Differenzierung bei breiter anwendbaren Bestimmungen über Beschlagnahme und Verfall für verfassungskonform hält. 

Für Leasing-Unternehmen steigt damit das Risiko. Sollte der Gesetzgeber die aufgehobenen Bestimmungen nicht sanieren, droht jedem verleasten Fahrzeug der Verfall. Leasing-Unternehmen wären in so einem Fall auf den Regress vom Leasingnehmer beschränkt. Dieser wird zwar regelmäßig gegeben sein, da bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung wohl zumindest Fahrlässigkeit seitens des Lenkers vorliegen wird, allerdings muss der Anspruch bei Nichtzahlung gerichtlich durchgesetzt werden, was zusätzliche Kosten für Leasing-Unternehmen bedeutet. Das hätte Folgen für die Risikobewertung und somit auch für die vertragliche Gestaltung. 

Warum die Sanierung der Gesetzesstelle schwierig wird

Die Sanierung der aufgehobenen Bestimmungen wird den Gesetzgeber vor eine schwierige Aufgabe stellen. Der Verfassungsgerichtshof verlangt einerseits ein wirksames System, das nicht bereits durch „einfach zivilrechtliche Gestaltungen wie die Begründung von Miteigentum am Fahrzeug oder jedes Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges“ bewirken darf, dass die Beschlagnahme und der Verfall verunmöglicht werden.

Andererseits muss der Gesetzgeber den Eigentumsschutz der Leasing-Unternehmen beachten.

Gerade darin liegt das Spannungsfeld der künftigen Regelung. Einerseits soll verhindert werden, dass sich die Rechtsfolgen extremer Geschwindigkeitsüberschreitungen durch die rechtliche Konstruktion über das Fahrzeug vermeiden lassen. Andererseits spricht viel dafür, Eigentümer nicht ohne weiteres mit den Folgen eines Verfalls zu belasten, wenn sie die konkrete Verkehrsübertretung weder gesetzt noch beeinflusst haben, auch wenn es sich um fahrzeugtypische Risiken handelt. 

Der Gesetzgeber wird daher eine Lösung finden müssen, die praktisch wirksam und zugleich verfassungsrechtlich tragfähig ist. Abzuwarten bleibt daher, wie der Gesetzgeber die aufgehobenen Stellen saniert. Denkbar ist nicht nur eine Neuregelung des Verfalls, sondern auch, auf den Verfall überhaupt zu verzichten und stattdessen lediglich ein Lenkverbot auszusprechen. Allerdings muss auch das System des Lenkverbots angepasst werden, weil der Verfassungsgerichtshof auch diese Gesetzesstelle als problematisch angesehen hat.

> Weiterlesen: Die Polizei fährt Skoda

Letzte Meldungen

Mehr lesen >>

Aktuelle Fahrzeugtests

Mehr lesen >>
  • Test: Nissan Qashqai Hybrid

  • Schon gefahren: Fiat 500 Hybrid

  • Erste Ausfahrt mit dem Omoda 5

  • Schon gefahren: Kia EV5

  • Test: Audi Q5 e-hybrid

  • Schon gefahren: Kia PV5

  • Schon gefahren: Toyota bZ4X

  • Schon gefahren: Peugeot 308

  • Schon (vorab) gefahren: Cupra Raval

  • Test: Dacia Bigster

Newsletter
Mit dem FLOTTE-Newsletter immer informiert bleiben!
Logo

Kommende Veranstaltungen

FLEET Convention 2026

Time: 09/06/2026

Location: Hofburg Wien

FLEET Drive 2026

Time: 30/09/2026

Location: Werft Korneuburg

A&W TAG 2026

Time: 20/10/2026

Location: Hofburg, Wien

AutoZum 2027

Time: 20/01/2027

Location: Messe Salzburg

© 2026 A&W Verlag GmbH All Rights Reserved Developed by itMedia