Kia EV3 – schon gefahren: Kein Jausengegner
Mit dem EV3 bringt Kia den kleinen Bruder des Flaggschiffs EV9. Die Optik ist speziell, Platzangebot, Reichweite und Bed...
Die nun verfügbare 6. COVID-Schutzmaßnahmen-Verordnung öffnet – außer in OÖ – den Handel für geimpfte und genesene Kunden und schreibt ein Präventions-Konzept vor.
Die am Abend des 10. Dezember beschlossene 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung beinhaltet weitestgehend erwartbare Veränderungen. So wird der Handel mit 2G-Regelung geöffnet, der Lockdown für Ungeimpfte bleibt. Den Schauraum des Autohauses dürfen also nur geimpfte und genesene Kunden betreten. Betreffend der Kontrolle gilt vorerst weiterhin diese Information mit Nutzung der entsprechenden Aushänge, über Neuinterpretationen werden wir unsere Leser umgehend informieren.
Kfz- und Fahrradwerkstätten sind ebenso wie Tankstellen und Waschanlagen unverändert auf der Liste der Ausnahmen. Diese Betriebsstätten dürfen also auch von ungeimpften Personen betreten werden.
Trotz unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Bundesländern gilt die Öffnung des Handels für alle Länder – außer Oberösterreich – mit 12. Dezember, de facto also mit Montag 13. Dezember. Oberösterreich bleibt bis inklusive 16. Dezember im allgemeinen Lockdown, öffnet den Handel mit 2G-Regelung also am 17.12.
Für alle Kundenbereiche im Innenraum gilt FFP2-Maskenpflicht, darüber hinaus ist darauf zu achten, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann. Für Mitarbeiter gilt weiterhin die 3G-Regelung sowie Maskenpflicht.
COVID-Konzept vorgeschrieben
Gegenüber den letzten Verordnungen wurden bei den Kundenbereichen nun ein COVID-19-Beauftragter sowie ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten und gegebenenfalls eine Vorlage anbieten.
Einen sehr guten Überblick über die aktuelle Corona-Situation für die Betriebe (Regelungen, Öffnungen, Mitarbeiter, Lehre, Wirtschaftshilfen) bietet der Corona-Infopoint der Wirtschaftskammer Österreich.
Die komplette Verordnung finden Sie untenstehend zum Download!
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