Test: Seat Leon ST 1,5 eTSI
Einfach nur ein gutes Auto ohne neumodischen Schnickschnack? Dann trifft der Seat Leon ST Edition Style genau den Punkt ...
Dashcams versprechen im Streitfall objektive Bilder statt widersprüchlicher Erinnerungen. Allerdings sind sie in Österreich kein Freibrief zur permanenten Verkehrsüberwachung. Entscheidend sind die Einstellungen.
Neue Brisanz bringt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs unter der Geschäftszahl C-484/24. Selbst datenschutzrechtswidrig erlangte Daten sind vor Gericht nicht automatisch wertlos – Rechtmäßigkeit und Beweisverwertung sind zwei getrennte Fragen.
Nicht verboten, aber streng begrenzt
Dashcams sind in Österreich nicht generell verboten. Viele handelsübliche Geräte sind in ihrer Grundeinstellung allerdings problematisch, weil sie den Straßenraum dauerhaft und zu weitreichend erfassen. Zulässig kann eine Dashcam insbesondere dann sein, wenn sie ausschließlich der Dokumentation eines Unfallgeschehens dient, nur einen möglichst kleinen Bereich erfasst, Aufnahmen laufend überschreibt und nur im Anlassfall eine vergleichsweise kurze Sequenz speichert.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt 2022 in einem Dashcam-Fall eine rund dreiminütige Sequenz für vertretbar. Bemerkenswerterweise hielt das Bundesverwaltungsgericht jedoch auch fest: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, setzt sich einer gewissen Öffentlichkeit aus und muss jedenfalls bei einem Unfall mit einer Dokumentation des Geschehens rechnen.
Für die Praxis bedeutet das: Nicht die Kamera an sich entscheidet über die Rechtmäßigkeit, sondern ihr Konzept. Endlosaufzeichnungen, hohe Auflösungen auf große Distanz, beliebiges manuelles Archivieren oder gar die Veröffentlichung auf Social Media sprechen gegen die Rechtmäßigkeit. Besser sind kurze Ringspeicher, automatische Ereigniserkennung und restriktive Zugriffsmöglichkeiten.
Rechtswidrig aufgenommen – trotzdem ein Beweis?
Die Rechtmäßigkeit allein entscheidet jedoch nicht über dessen Zulässigkeit als Beweis in einem Gerichtsverfahren. Besonders spannend ist das EuGH-Urteil vom 18. Juni 2026, C-484/24, NTH Haustechnik. Der Gerichtshof stellte klar, dass u. a. die DSGVO kein automatisches Beweisverwertungsverbot für personenbezogene Daten bewirkt, nur weil diese möglicherweise rechtswidrig angefertigt oder beschafft wurden. Ob ein Beweis zugelassen wird, richtet sich grundsätzlich nach dem nationalen Prozessrecht. Gleichzeitig muss das Gericht Datenschutz und das Recht auf ein faires Verfahren berücksichtigen und die weitere Verarbeitung der Daten auf das Erforderliche beschränken. Für Österreich fügt sich das gut in die bisherige OGH-Linie ein. Bereits in 7 Ob 121/22b ließ der Oberste Gerichtshof ein „Tatvideo“ samt daraus hergestellten Standbildern als Beweismittel zu und stellte zugleich fest, dass selbst nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel nicht generell als Beweis verboten sind. Generell ist dem österreichischen Recht ein automatischer Ausschluss rechtswidrig erlangter Beweise fremd.
Für Dashcams ist diese Trennung entscheidend: Eine datenschutzrechtlich unzulässige Aufnahme wird durch ihre Beweisverwertung nicht nachträglich rechtmäßig. Sie kann in einem Unfallprozess aber trotzdem erheblichen Beweiswert haben. Datenschutzrechtliche Sanktionen und prozessuale Verwertbarkeit sind also zwei verschiedene Baustellen. Ob ein rechtswidrig angefertigtes Unfallvideo in einem Prozess als Beweis vorgelegt werden sollte, kann daher zu einer prozesstaktischen Frage werden. Dafür spricht ein möglicher Sieg im Schadenersatzprozess, dagegen eine potenzielle Strafe wegen unzulässiger Anfertigung.
Dashcams im Fuhrpark: Nutzen ja, Mitarbeiterkontrolle nein
Für Flottenbetreiber kommt eine zusätzliche Ebene hinzu. Wird das System zentral vom Unternehmen eingeführt, wird regelmäßig auch das Unternehmen datenschutzrechtlich verantwortlich sein. Zweck und Einsatz müssen daher klar definiert werden. Tonaufzeichnung, permanente Cloud-Uploads, GPS-Verknüpfung oder eine zusätzliche auf den Fahrer gerichtete Innenraumkamera können aus einer Unfallkamera rasch ein Arbeitnehmer-Überwachungssystem machen. Unternehmen sollten daher Funktionen deaktivieren, die für den definierten Zweck nicht erforderlich sind, und prüfen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist. Die sinnvollste Dashcam in Fuhrpark ist damit nicht jene, die möglichst viel sieht und speichert, sondern jene, die nur dann zum Zeugen wird, wenn tatsächlich etwas passiert.
Andreas Forster ist Jurist mit langjähriger Berufserfahrung, der sich rechtlichen Fragen rund um Mobilität und Elektromobilität widmet. Zudem ist er Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens iusbote, das seine Kunden effizient und proaktiv über relevante Rechtsänderungen in individuell bestimmbaren Themenbereichen informiert hält.
Meist gelesen
Aktuelle Ausgabe
Letzte Meldungen
Mehr lesen >>Aktuelle Fahrzeugtests
Mehr lesen >>
Kommende Veranstaltungen
© 2026 A&W Verlag GmbH All Rights Reserved Developed by itMedia