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Neues vom iusboten: Alles über die Winterreifenpflicht

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„Von O bis O“ gehört wohl zu den hartnäckigsten und gleichzeitig einprägsamsten Halbwahrheiten im österreichischen Straßenverkehr. Eine Erinnerung, was bei der Winterreifenpflicht wirklich gilt und die Folgen.

Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1 gilt eine situative Winterausrüstungspflicht zwischen 1. November und 15. April: Erst bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie Schnee, Schneematsch oder Eis müssen an allen Rädern Winterreifen montiert sein. Eine bloß kalte oder nasse Fahrbahn reicht nicht.

Worauf ist zu achten?

Doch auch ein entsprechend gekennzeichneter Reifen ist nicht automatisch ein ausreichender Winterreifen. Entscheidend ist ebenso die Profiltiefe. Bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen verlangt § 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung mindestens vier Millimeter Profiltiefe bei Radialreifen oder mindestens fünf Millimeter bei Diagonalreifen. Unterhalb dieser Grenze ist ein Reifen nicht gleich unbenutzbar: Er kann sehr wohl noch bis zur allgemeinen Verschleißgrenze weiterverwendet werden – lediglich nicht mehr als Winterreifen. Bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen liegen die Untergrenzen bei fünf Millimetern bei Radialreifen oder sechs Millimetern bei Diagonalreifen. Und was gilt für Schneeketten oder Schneesocken? Schneeketten auf zumindest zwei Antriebsrädern können bei Pkw unter bestimmten Voraussetzungen die Winterreifen ersetzen – allerdings nur auf einer durchgehend oder nahezu durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckten Fahrbahn. Schneesocken sind hingegen nicht automatisch Schneeketten: Der VwGH stellte 2026 klar, dass textile Gleitschutzvorrichtungen zwar als Traktionshilfe zulässig sein können, aber kein Schneekettenäquivalent im Sinn der einschlägigen Rechtsgrundlagen darstellen.

>>> Weiterlesen: ARBÖ Ganzjahresreifentest 2026

Bei Pkw trifft diese situative Winterreifenpflicht unmittelbar nur den Lenker. Das LVwG Vorarlberg hielt 2023 sogar ausdrücklich fest, dass aus dem KFG keine eigenständige Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers eines M1-Pkw für eine fehlende Winterbereifung abzuleiten ist. Bei Lkw über 3,5 Tonnen gilt zwischen 1. November und 15. April unabhängig von der tatsächlichen Witterung eine Winterreifenpflicht für zumindest die Räder einer Antriebsachse. Für Omnibusse endet dieser Zeitraum bereits am 15. März. Hinzu kommt bei den entsprechenden Fahrzeugklassen eine Schneeketten-Mitführpflicht. Bei schweren Lkw endet die Verantwortung nicht beim Lenker. § 103 Kraftfahrgesetz verpflichtet auch den Zulassungsbesitzer, die vorgeschriebenen Winterreifen und Schneeketten bereitzustellen. Für Fuhrparkbetreiber ist das ein wesentlicher Unterschied zur Regelung für Pkw. Wie weit diese Verantwortung reicht, verdeutlichte der VwGH im März 2026: Auf einem N3-Lkw eines Unternehmens fehlten die vorgeschriebenen Schneeketten. Schulungen und Anweisungen an die Fahrer genügten dem Gericht nicht, um das Unternehmen zu entlasten. Erforderlich ist vielmehr ein wirksames Kontrollsystem, dessen tatsächliche Umsetzung auch glaubhaft gemacht werden kann. Dass zum Zeitpunkt der Kontrolle gar keine winterlichen Straßenverhältnisse bestanden, änderte nichts daran. Die Mitführpflicht bestand unabhängig davon. Eine entsprechende Bereitstellungspflicht trifft Zulassungsbesitzer von Pkw der Klasse M1 nicht. Dass hier keine planwidrige Lücke vorliegt, hat das LVwG Vorarlberg 2023 bestätigt.

>>> Weiterlesen: ÖAMTC Winterreifentest 2026

Falsche Reifen mit Folgen
Dass sich ein Lenker nicht ohne Weiteres auf die Angaben anderer verlassen darf, zeigt eine bemerkenswerte Entscheidung des OLG Wien aus dem Jahr 2025. Ein Händler hatte einem Käufer Allwetterreifen zugesichert, das Fahrzeug jedoch mit Sommerreifen ausgeliefert. Monate später verunfallte der Käufer auf schneebedeckter Fahrbahn. Obwohl die falsche Bereifung auf den Verkäufer zurückging, traf den Fahrer in diesem Fall ein Mitverschulden von einem Viertel: Er hätte kontrollieren müssen, welche Reifen tatsächlich montiert waren. Für Unternehmen bedeutet das: Den Reifenwechsel lediglich zu organisieren, reicht nicht in jedem Fall aus. Es muss ein wirksames Kontrollsystem etabliert werden sowie je nach Fahrzeugklasse die Pflichten zur Bereitstellung von Winterreifen und Schneeketten erfüllt werden. Dessen tatsächliche Umsetzung muss im Anlassfall nachvollziehbar nachgewiesen werden können. Bei Nichtbeachtung dieser Regelungen riskieren Unternehmen nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern unter Umständen auch zivilrechtliche Haftungsfolgen. •

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