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Neues vom Iusboten: E-Auto und Sachbezug - Das Wichtigste im Überblick

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Erst war der Aufschrei groß, jetzt kam das offizielle Schriftstück recht unbemerkt. Der Sachbezug kommt und das sind alle Parameter dazu.

Bei elektrischen Dienstfahrzeugen ist steuerlich eine Frage entscheidend: Darf das Fahrzeug auch privat genutzt werden? Ist das der Fall, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer und damit dem Grundsatz nach ein Sachbezug. Dabei gilt auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrt. 

Beim reinen Elektroauto beträgt dieser Sachbezugswert für das Kalenderjahr 2026 noch null Euro. Das ist für Arbeitnehmer ein wesentlicher Vorteil – unabhängig davon, ob das Fahrzeug überwiegend dienstlich oder auch privat genutzt wird.

Ab 2027 ändert sich die Rechtslage: Die jüngste Novelle der Sachbezugswerteverordnung führt für emissionsfreie Dienstfahrzeuge einen reduzierten Sachbezug von 0,375 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 180 Euro monatlich, ein. Ab 2028 sind es 0,625 Prozent, maximal 300 Euro monatlich. Grund genug, die wichtigsten Regeln rund um den Sachbezug noch einmal im Gesamtüberblick zu betrachten.

Wer lädt wo – und wer bezahlt?

Beim arbeitgebereigenen E-Auto ist der Ladeort entscheidend.

  • Am Unternehmensstandort: Das Laden bleibt sachbezugsfrei.
  • An öffentlichen Ladestationen: Der Arbeitgeber kann die nachgewiesenen tatsächlichen

Ladekosten übernehmen oder ersetzen, ohne dass ein Sachbezug entsteht.

Zu Hause: Im Kalenderjahr 2026 kann der Arbeitgeber 32,806 Cent je nachgewiesener Kilowattstunde steuerfrei ersetzen. Der für das Folgejahr geltende Wert wird vom Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 30. November veröffentlicht. Zum Redaktionsschluss lag der Wert für 2027 noch nicht vor. Voraussetzung ist, dass die geladene Strommenge eindeutig dem jeweiligen Firmenfahrzeug zugeordnet werden kann. Das kann über Wallbox, Fahrzeugaufzeichnungen, Apps oder Herstellerdaten, RFID, QR-Code oder Plug & Charge erfolgen. Eine bestimmte technische Lösung ist damit nicht vorgeschrieben – entscheidend ist ein belastbarer Nachweis. Die frühere Pauschale von 30 Euro monatlich bei fehlender technischer Zuordnung ist mit Ende 2025 ausgelaufen. Für Flottenmanager wird Heimladen damit zunehmend zu einer Prozess- und Datenfrage. Idealerweise greifen Fahrzeug, Ladehardware, Ladekarte oder App und Lohnverrechnung ineinander. Je größer der Fuhrpark, desto wichtiger wird eine standardisierte Abrechnung: Müssen Stromrechnungen, Screenshots und Daten aus unterschiedlichen Apps manuell zusammengeführt werden, steigen Aufwand und Fehlerrisiko.

Auch die Ladeinfrastruktur kann Teil des Dienstfahrzeugpakets sein: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung oder ersetzt deren Anschaffung, bleiben bis zu 2.000 Euro ohne Sachbezug. Nach den Lohnsteuerrichtlinien können dabei auch notwendige Zusatzinvestitionen, etwa für Stromleitungen, berücksichtigt werden.

Anders sieht es beim nicht arbeitgebereigenen Fahrzeug aus. Das private Elektroauto eines Arbeitnehmers darf am Unternehmensstandort sachbezugsfrei geladen werden. Ersetzt der Arbeitgeber hingegen die Stromkosten für das Privatfahrzeug zu Hause oder an öffentlichen Ladesäulen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wird der Privat-Pkw für Dienstreisen eingesetzt, kann stattdessen amtliches Kilometergeld von 0,50 Euro je Kilometer für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlt werden.

Und was gilt für Poolfahrzeuge?

Auch bei Poolfahrzeugen entsteht nicht automatisch ein Sachbezug. Stehen die Fahrzeuge am Betrieb und dürfen ausschließlich dienstlich verwendet werden, fehlt der private Vorteil. Ein Sachbezug fällt daher nicht an. Entscheidend ist also auch hier nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.

Dürfen Arbeitnehmer Poolfahrzeuge auch privat verwenden und stehen mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, werden grundsätzlich die durchschnittlichen Anschaffungskosten der relevanten Poolfahrzeuge und der Durchschnitt der jeweiligen Sachbezugs-Prozentsätze herangezogen. Ein reiner Elektrofahrzeug-Pool bleibt 2026 daher noch sachbezugsfrei; bei gemischten Pools wirken sich Elektrofahrzeuge entsprechend auf den Durchschnitt aus. Ab 2027 wird auch der reine Elektro-Pool von der neuen Regelung erfasst (2027: maximal 180 Euro, ab 2028: maximal 300 Euro Sachbezug).

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