Test: VW T-Roc TSI
Mit der zweiten Generation des T-Roc hebt VW das Crossover-Modell nicht nur punkto Abmessungen in die nächsthöhere Klass...
Erst war der Aufschrei groß, jetzt kam das offizielle Schriftstück recht unbemerkt. Der Sachbezug kommt und das sind alle Parameter dazu.
Bei elektrischen Dienstfahrzeugen ist steuerlich eine Frage entscheidend: Darf das Fahrzeug auch privat genutzt werden? Ist das der Fall, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer und damit dem Grundsatz nach ein Sachbezug. Dabei gilt auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrt.
Beim reinen Elektroauto beträgt dieser Sachbezugswert für das Kalenderjahr 2026 noch null Euro. Das ist für Arbeitnehmer ein wesentlicher Vorteil – unabhängig davon, ob das Fahrzeug überwiegend dienstlich oder auch privat genutzt wird.
Ab 2027 ändert sich die Rechtslage: Die jüngste Novelle der Sachbezugswerteverordnung führt für emissionsfreie Dienstfahrzeuge einen reduzierten Sachbezug von 0,375 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 180 Euro monatlich, ein. Ab 2028 sind es 0,625 Prozent, maximal 300 Euro monatlich. Grund genug, die wichtigsten Regeln rund um den Sachbezug noch einmal im Gesamtüberblick zu betrachten.
Beim arbeitgebereigenen E-Auto ist der Ladeort entscheidend.
Ladekosten übernehmen oder ersetzen, ohne dass ein Sachbezug entsteht.
Zu Hause: Im Kalenderjahr 2026 kann der Arbeitgeber 32,806 Cent je nachgewiesener Kilowattstunde steuerfrei ersetzen. Der für das Folgejahr geltende Wert wird vom Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 30. November veröffentlicht. Zum Redaktionsschluss lag der Wert für 2027 noch nicht vor.
Anders sieht es beim nicht arbeitgebereigenen Fahrzeug aus. Das private Elektroauto eines Arbeitnehmers darf am Unternehmensstandort sachbezugsfrei geladen werden. Ersetzt der Arbeitgeber hingegen die Stromkosten für das Privatfahrzeug zu Hause oder an öffentlichen Ladesäulen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wird der Privat-Pkw für Dienstreisen eingesetzt, kann stattdessen amtliches Kilometergeld von 0,50 Euro je Kilometer für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlt werden.
Auch bei Poolfahrzeugen entsteht nicht automatisch ein Sachbezug. Stehen die Fahrzeuge am Betrieb und dürfen ausschließlich dienstlich verwendet werden, fehlt der private Vorteil. Ein Sachbezug fällt daher nicht an. Entscheidend ist also auch hier nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.
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