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"Alkoholiker im Außendienst"

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Rechtsanwalt Dr. Martin Brenner erklärte in seinem Vortrag "Die Haftung des Fuhrparkleiters", wie weitreichend die Haftung für Fuhrparkmanager ist und wieso dieser "alles Zumutbare" unternehmen muss.

Zum Abschluss des Vortragsprogramms legte Rechtsanwalt Dr. Martin Brenner (Brenner&Klemm), der auch als Rechtsberater des Fuhrparkverband Austria tätig ist, noch den Finger in die Wunden der Flottenmanager. In seinem Vortrag "Die Haftung des Fuhrparkmanagers" erklärte er anhand plastischem Beispiel eines "latenten Alkoholikers im Außendienst", welche Pflichten zu erfüllen sind, um im Fall des Unglücksfalls als Fuhrparkverantwortlicher beziehungsweise Geschäftsführer gesetzlich nicht belangt werden zu können. Brenner: "Die Haftung des Fuhrparkmanagers und der Geschäftsführung sind extrem weitreichend. Da der Halter von Firmenwagen im Regelfall die Firma selbst ist, ergibt sich daraus eine persönliche Haftung des Geschäftsführers". Und die "geht noch weiter als die Haftung des Lenkers" selbst.

Vielschichtige Haftungsgrundlagen

Das Problem ist, wie Brenner erklärt, extrem vielschichtig: "Wer einen latenten Alkoholiker im Betrieb hat, von dem jeder im Betrieb weiß, dass er dieses Problem hat, und er den Führerschein verliert, es aber nicht an die Geschäftsführung oder an den Fuhrparkmanager kommuniziert. Oder schlimmer noch: Die betroffene Person bautbetrunken, mit überhöhter Geschwindigkeit, mit Vorrangverletzung einen Unfall -wer ist dann schuld?" Die Antwort darauf steckt in zahlreichen Rechtsgrundlagen, die vom Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) über das Angestelltengesetz (AngG) und die Gewerbeordnung (GewO) bis hin zur Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Verwaltungsgesetz (VStG) reicht. Jeden einzelnen Paragraphen zu zitieren, der sich im Kern mit der Haftung auseinandersetzt, würde den Rahmen sprengen. Fakt ist jedoch, dass in dem geschilderten Fall logischerweise der betrunkene Lenker, aber auch der Haftpflichtversicherer sowie der Halter des Fahrzeugs haftet. Brenner: "Der Geschäftsführer beziehungsweise der Vorstand wird persönlich bestraft, weil er es verabsäumt hat, als Vertreter der Gesellschaft unter anderem alles Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um zu verhindern, dass der unmittelbare Tätereine Verwaltungsstraftat begeht." Aber und das ist im Regelfall der Fall, der Geschäftsführer kann diese Haftung laut Brenner "an den Fuhrparkmanager auslagern".

Besonders pikant wird es jedoch "wenn der Suffkopf der Geschäftsführer ist". In diesem Fall müsste der Flottenverantwortliche "dem Chef den Schlüssel abnehmen, wenn er etwa auf der Weihnachtsfeier einen über den Durst getrunken hat". Brenner: "Dass dies in der Realität schwierig umsetzbar ist, ändert nichts daran, dass die Vorgaben für den Fuhrparkmanager extrem streng formuliert sind."

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