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E-Autos: So berechnet sich die motorbezogene Versicherungssteuer

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Die Einführung der motorbezogenen Versicherungssteuer für E-Fahrzeuge ist beschlossene Sache. So teuer wird's!

Was sich nicht ändert, ist die etwas mühsame Berechnung des Beitrags, der sich grundsätzlich an der Motorleistung, nie aber am Hubraum (wie in Deutschland) und nur zum Teil am Verbrauch orientiert.
Die Berechnungsformeln im Detail.

Klasse M1 (Pkw bis 3,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht):

Verbrenner mit Erstzulassung vor 1. Oktober 2020 gilt je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung:

 – für die ersten 66 Kilowatt je 0,62 Euro
– für die weiteren 20 Kilowatt je 0,66 Euro
– für alle weiteren Kilowatt je 0,75 Euro

Mindestens sind aber 6,20 Euro anzusetzen.

Verbrenner, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, und für die es entsprechend ermittelte CO2-Emissionen gibt.

Plug-in-Hybride, Full-Hybrid und reine Verbrenner:

– 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
– 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer

Mindestens müssen 5 Kilowatt und 5 Gramm pro Kilometer angesetzt werden.

Der Abzugsbetrag
Dabei handelt es sich um eine Art „Freibetrag“ der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt, die vor der Berechnung abgezogen werden darf und sich nach Baujahr unterscheidet. Sprich: Je jünger der Wagen, desto geringer weniger Frei-kW. 

 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

64

63

62

61

60

59

58

57

56

55

54

53

 

 

 

Geplant ist, diesen Abzugsbetrag weiter jährlich um den Wert 1 abzusenken. Ähnlich das System bei den kombinierten CO2-Emissionen. Die Gramm-pro-Kilometer-Grenze sinkt von Jahr zu Jahr. 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

112

109

106

103

100

97

94

91

88

85

82

79

 

 

 

Dieser Abzugsbetrag soll bis 2032 ebenso weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt werden.

Bei batterieelektrischen Fahrzeugen gilt je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des E-Motors:

– für die ersten 35 Kilowatt 0,25 Euro,
– für die nächsten 25 Kilowatt 0,35 Euro,
– und für alle darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro.

Mindestens müssen aber 10 Kilowatt angesetzt werden.

Zuätzlich kommt noch eine Abgabe basierend auf dem Gewicht hinzu: je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts

– für die ersten 500 kg 0,015 Euro,
– für die nächsten 700 kg 0,030 Euro,
– und für alle darüber hinausgehenden Kilogramm 0,045 Euro;

Mindestens müssen aber 200 Kilogramm angesetzt werden.

Zwei Beispiele:
Ein VW Golf Variant TDI mit 115 PS kommt unverändert auf eine Steuer von 311,04 Euro bei jährlicher Zahlung.

Ein Skoda Elroq 85 mit 77 kWh Nettokapazität und 89 kW Dauerleistung wird wie folgt eingestuft: 

kW-Anteil, ausgehend von:
89 kW - 45 kW = 44 zu versteuernde kW.
8,75 Euro + 3,15 Euro = 11,90 Euro

Gewicht-Anteil, ausgehend von:
2.110 kg - 900 kg = 1.210 zu versteuernde kg.
7,5 Euro + 21 Euro + 0,855 Euro = 29,36 Euro

Monatlich ergibt das alles in allem 41,26 Euro, was bei jährlicher Zahlung zu 495,12 Euro führt.

Ebenso unverändert bleiben die Zahlungsmodalitäten. Je nach Variante steigt der Betrag: bei halbjährlicher Entrichtung um sechs Prozent, bei vierteljährlicher um acht und bei monatlicher um zehn.

Auch die Wechselkennzeichenregelung blieb unangetastet. Hier ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für jenes Auto zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.

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