Test: Volkswagen e-Transporter Doka-Pritsche 4-Motion
Als Marke in der Marke hat sich die Doka-Pritsche bei Volkswagen längst eine eigene Fan-Gemeinde antrainiert. Diese könn...
Die 23. Novelle zum Führerscheingesetz (FSG) tritt am 1. September in Kraft und bringt diverse Änderungen rund um Behaltedauer, Verlust und Neuausstellung.
Zuerst die gute Nachricht: Die Führerscheinklassen C und D, also Schwer-Lkw und Reisebusse gelten künftig auch ab dem 60. Lebensjahr befristet für fünf Jahren, nicht wie bisher nur zwei Jahre. "Die neue Regelung ist eine Erleichterung für langjährige Berufskraftfahrer, die künftig weniger Behördenwege und administrativen Aufwand haben", sagt ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka.
Ebenfalls verlängert, und zwar auf drei Jahre, wird die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach dem Wiener Übereinkommen, das von rund 90 Staaten angewandt wird. "Gerade für Menschen, die regelmäßig im Ausland unterwegs sind, ist die längere Gültigkeitsdauer eine praktische Erleichterung", so die ÖAMTC-Expertin weiter.
Zu beachten aber: Internationale Führerscheine nach anderen Übereinkommen bleiben von dieser Regelung unberührt und gelten weiterhin für ein Jahr – dazu zählen auch beliebte Reiseziele wie die USA oder Kanada.
gute Nachrichten auch für alle, die bei der Führerscheinprüfung durchfliegen: So kann künftig bereits nach zwölf Tagen statt wie bisher nach zwei Wochen erneut angetreten werden. Strenger dafür werden künftig Täuschungsversuche bei der Prüfung gehandhabt: "Ein erneutes Antreten ist in solchen Fällen künftig erst nach 18 Monaten möglich. Bisher betrug die Sperrfrist neun Monate", sagt Zelenka.
Wer seinen Führerschein schon hat, diesen aber verliert oder Opfer eines Diebstahls wird, kann dafür künftig länger mit der entsprechenden Anzeigebestätigung unterwegs sein, und zwar bis zu acht Wochen statt wie bisher nur vier. Zelenka: "In den meisten Fällen wird ein Führerscheinduplikat ohnehin deutlich schneller ausgestellt. Ein zusätzlicher Zeitpuffer kann in einzelnen Fällen dennoch sinnvoll sein."
Neu geregelt wird auch der Umgang mit dem freiwilligen Verzicht auf Lenkberechtigungen: Wer komplett verzichtet, muss den Führerschein künftig ganz abgeben. Bei einem Teilverzicht wird ein neuer Führerschein mit den verbleibenden Führerscheinklassen ausgestellt.
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