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Neuerungen 2023, Teil 1: Steuern & Kosten

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Auch im nächsten Jahr müssen Autofahrer mit diversen Teuerungen rechnen. Manche Dinge werden aber auch besser. Wir bringen einen Überblick.

Teil 1: Steuern & Kosten

CO2-Bepreisung von Kraftstoffen
Die zusätzliche CO2-Bepreisung, die im Oktober in Kraft getreten ist, wird mit Jahresbeginn weiter erhöht. Geplant war eine Erhöhung von 30 auf 35 Euro je Tonne CO2. Aufgrund der massiven Preissteigerungen bei fossilen Energieträgen sieht das Gesetz nun jedoch eine Halbierung der geplanten Erhöhung auf 32,5 Euro je Tonne vor. Damit steigen die Preise an den Zapfsäulen um 0,75 Cent je Liter Diesel und 0,68 Cent je Liter Benzin. Klimabonus Dieser Bonus dient dazu, die Belastungen der zusätzlichen CO2-Bepreisung abzufedern. Wer also weniger fährt, dem bleibt von dieser Ausschüttung mehr übrig – so der gewünschte Lenkungseffekt. Die Höhe des sogenannten regionalen Klimabonus wird 2023 aller Voraussicht nach jedoch vom Wohnort abhängen. Je nach Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und allgemeine Infrastruktur (Krankenhäuser, Schulen etc.) erhalten Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich mehr oder weniger Geld. Die tatsächliche Höhe steht aber noch aus.
Wichtig: Personen unter 18 Jahren erhalten die Hälfte des regionalen Klimabonus; Menschen mit Behinderungen, die eine Mobilitätseinschränkung haben, den Maximalbetrag des regionalen Klimabonus.

Pendlerpauschale und Pendlereuro
Aufgrund der hohen Spritpreise gibt es noch bis Juni 2023 die temporär erhöhten Beträge von Pendlerpauschale und Pendlereuro. Ab Juli tritt wieder die vorherige Regelung in Kraft.

Anpassung der Normverbrauchsabgabe
Gemäß der Bestimmungen, die vor zwei Jahren eingeführt wurden, steigt die allseits beliebte NoVA auch 2023 automatisch um einen Prozentpunkt für alle neuen Pkw, die mehr als 104 Gramm an CO2 je Kilometer emittieren. Dies entspricht einem Normverbrauch von vier Liter Diesel bzw. rund 4,6 Liter Benzin auf 100 Kilometer. Bei einem Auto um 30.000 Euro netto bedeutet dies beispielsweise ein Plus von 300 Euro gegenüber 2022. Wirklich hart trifft es verbrauchsstarke Fahrzeuge: Pkw, die mehr als 170 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen (2022: 185 Gramm CO2 je Kilometer), zahlen ab 2023 einen Malus. Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von mehr als zirka 6,5 Liter Diesel oder rund 7,5 Liter Benzin. Zusätzlich dazu zahlt man 2023 einen Malus von 70 Euro für jedes Gramm über dem Grenzwert (2022: 60 Euro). Darüber hinaus wird der Maximal-Steuersatz für den NoVA-Prozentsatz bei Pkw mit Jahresbeginn auf 70 Prozent angehoben (2022: 60 Prozent). Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von über 15 Liter Diesel oder beinahe 18 Liter Benzin und mehr – also rund dreimal so viel wie ein durchschnittlicher neuer Verbrenner.

Auch bei leichten Nutzfahrzeugen kommt es natürlich zu Verteuerungen. Die hier angewendete NoVA-Berechnung schlägt aber erst bei höheren Verbräuchen zu. Eine Übergangsregelung gibt es noch für Neufahrzeuge mit einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2022. Dann ist man von den NoVA- Erhöhungen nicht betroffen, sofern das Fahrzeug vor dem 1. April 2023 geliefert wird.

Motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt)
Die mVSt fällt für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2023 erstmalig zugelassen werden, um 34,56 Euro pro Jahr höher aus als bei einer Erstzulassung im Jahr 2022. Nur bei effizienteren bzw. leistungsschwächeren Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. Wichtig: Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts.

Private Dienstwagennutzung
Zu einer Verschärfung kommt es beim Sachbezug bei der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen: Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Überschreiten die CO2-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert, müssen in der Regel zwei anstatt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden. Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2023 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO2-Grenzwert auf 132 Gramm je Kilometer (gemäß WLTP bei Pkw bzw. WMTC bei Motorrädern) abgesenkt. Für zuvor erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an.

E-Firmenautos
Erhalten Arbeitnehmer für das Laden eines E-Firmenautos (aber auch Firmen-E-Bikes etc.) einen Kostenersatz vom Arbeitgeber, dann soll dieser künftig lohnsteuer- und abgabenfrei sein. Ab 2023 sollen Arbeitgeber zudem die Kosten der Errichtung einer Lademöglichkeit (Wallbox u. ä.) bei Arbeitnehmern zu Hause von bis zu 2.000 Euro lohnsteuer- und abgabenfrei übernehmen können.

eQuote
Schon heute können die Nachweise für die Verwendung von erneuerbarem Strom für das Laden eines E-Autos und die damit verbundene CO2-Einsparung verkauft werden. Diese "eQuote", die man z. B. als Konsument beim Laden des E-Autos zu Hause erzielt, "gehört" derzeit noch dem Stromanbieter, mit dem ein Liefervertrag besteht. Mit einer geplanten Änderung der Kraftstoffverordnung soll die eQuote ab 2023 den Zulassungsbesitzern zustehen. Grob gesagt: E-Autobesitzer:innen können mit dem Laden ihres Fahrzeuges im kommenden Jahr unmittelbar Geld verdienen. Mehr dazu lesen Sie HIER

Hier kommen Sie zum zweiten Teil der Neuerungen in 2023!

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