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iusbote: Alles neu macht die Euro 7

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Primephoto – Juana

Vom Auspuff zum ganzen Auto: Euro 7 bringt zahlreiche Veränderungen. Unser Rechtsexperte Andreas Forster vom iusboten nimmt sich des Themas an und zeigt, wo die neue Verordnung überall Einfluss nimmt.

Die Veröffentlichung der Euro-7-Verordnung markiert einen grundlegenden Wandel in der europäischen Typengenehmigung. Während die bisherige Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro 6) den Fokus primär auf die Limitierung von Abgasemissionen bei leichten Fahrzeugen legte, verfolgt Euro 7 einen ganzheitlichen Ansatz. Die Regulierung erstreckt sich nun nicht mehr nur auf die Folgen der Verbrennung von Kraftstoffen, sondern auf das gesamte Fahrzeug als Emissionsquelle, einschließlich mechanischer
Komponenten und elektrischer Energiespeicher. 

Anwendungsbereich
Ein wesentliches Merkmal der Euro 7 ist die Zusammenführung der bisher getrennten Regelwerke für leichte Kraftfahrzeuge (Pkw und LLkw) und schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw). Erstmals unterliegen die Fahrzeuge der Klassen M1 bis M3 und N1 bis N3 einem einheitlichen Rechtsrahmen. Darüber hinaus werden auch Anhänger der Klassen O3 und O4 sowie spezifische Anforderungen an die Beschaffenheit von Reifen der Klassen C1 bis C3 in die Verordnung einbezogen.

Haltbarkeitsanforderungen
Die Euro 7 definiert die Dauerhaltbarkeit von emissionsrelevanten Bauteilen neu. Sie hebt die Haltbarkeitswerte für Pkw für die „Hauptlebensdauer“ auf 160.000 km oder acht Jahre an, je nachdem, was zuerst eintritt. Zudem wird eine „zusätzliche Lebensdauer“ festgelegt, während derer die Abgasemissionen maximal um den Faktor 1,2 erhöht sein können. Diese beträgt 10 Jahre oder 200.000 km und beginnt ab dem Ende der Hauptlebensdauer. Diese Ausweitung verpflichtet die Hersteller dazu, die Hardware so auszulegen, dass diese über einen deutlich längeren Lebenszyklus ihre Leistung erbringen muss.

Zudem gibt es eine Hauptlebensdauer für andere Fahrzeugklassen, zum Beispiel legt die Euro 7 für Fahrzeuge mit über 16 Tonnen Gesamtgewicht die Hauptlebensdauer auf 700.000 km oder 12 Jahre fest. Die zusätzliche Lebensdauer liegt dann bei 875.000 km oder 15 Jahren.

Nichtabgas-Emissionen und Abriebe
Ein Paradigmenwechsel ist die erstmalige Limitierung von (Partikel-) Emissionen, die nicht vom Verbrennungsmotor stammen. Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge wird ein Grenzwert für verschiedene Arten von Emissionen eingeführt, so zum Beispiel für die Bremspartikelemissionen, den Reifenabrieb oder die Verdunstungsemissionen. Die Bremspartikelemissionen für reine Elek­tro­­fahrzeuge liegen initial bei 3 mg/km und für Verbrenner sowie Hybridmodelle bei 7 mg/km. Ab dem Jahr 2035 soll dieser Wert für alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 auf 3 mg/km sinken.

Mindestanforderungen an die Batterie­stabilität
Für Elektro- und Hybridfahrzeuge führt Euro 7 verbindliche Mindestwerte für die Haltbarkeit der Antriebsbatterie ein. Ein Element, das bisher nicht existierte. Hersteller müssen sicherstellen, dass die Batteriekapazität bei Fahrzeugen der Klasse M1 nach fünf Jahren oder 100.000 km noch mindestens 80 % des Ursprungswerts beträgt. Nach acht Jahren oder 160.000 km darf dieser Wert nicht unter 72 % fallen. Das soll sicherstellen, dass Elektro­fahrzeuge auch als Gebrauchtwagen eine hohe Nutzbarkeit behalten. Für Fahrzeuge der Klasse N1 betragen diese Werte 75 und 67 Prozent.

Fazit
Euro 7 ist weit mehr als eine technische Feinjustierung der Abgaswerte; sie zeigt Anzeichen einer umfassenden Qualitätssicherungsvorschrift über weite Teile des Lebenszyklus von Fahrzeugen. Die erhöhte Transparenz durch neu eingeführte Informationspflichten seitens der Hersteller bietet professionellen Fuhrparks neue Datenpunkte für ein präzises TCO-Management und zwingt die Branche dazu, die ökonomische und ökologische Bilanz eines Fahrzeugs über den gesamten Zeitraum der Nutzung zu betrachten. 

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