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Steuerliche Neuerungen in Zusammenhang mit der GmbH

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Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und Mittelunternehmen.

Ab 1. Juli 2013 wird das Gründen einer GmbH einfacher und billiger. Die Kernpunkte der nunmehr in Kraft getretenen Reform im Überblick:

Das Mindeststammkapital soll auf 10.000 Euro (derzeit 35.000 Euro) gesenkt werden. Gründer müssen nur mehr einen Betrag von 5.000 Euro bar aufbringen (bisher 17.500 Euro). Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen gegründet wurden, soll es möglich werden, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals herabzusetzen.

Die Gründung einer GmbH bedarf grundsätzlich eines Notariatsakts. Die Höhe der für den Notariatsakt anfallenden Kosten ist abhängig vom Stammkapital. Mit der Senkung des Stammkapitals verringern sich automatisch auch die anfallenden Kosten des Notariatsakts.

Die Mindest-Körperschaftsteuer ist abhängig vom Mindeststammkapital. Daher wird es auch hier zu einer Senkung von 1.750 Euro auf 500 Euro jährlich kommen. Die Vorauszahlungen sollen erst im Jahr 2014 auf den neuen Mindestbetrag herabgesetzt werden.

Die Gründungsanzeige soll nicht mehr im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht werden müssen.

Änderungen bei der Geschäftsführer-Haftung

Zusätzlich zu der oben erwähnten sogenannten GmbH "light" gibt es auch Neuerungen in Zusammenhang mit der Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH. Als faktischer Geschäftsführer werden üblicherweise Personen bezeichnet, die ein Unternehmen zwar leiten, die allerdings nicht wirksam zumGeschäftsführer bestellt wurden. Der faktische Geschäftsführer wurde von den Gesellschaftern nicht rechtsgültig mit der Vertretung beauftragt. Er ist somit auch nicht im Firmenbuch eingetragen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Geschäftsführer-Haftung auch auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt. Seit 1.1.2013 ist diese neue Haftungsverpflichtung schon in Kraft. Bereits davor gab es eine Haftung für den faktischen Geschäftsführer; diese galt allerdings lediglich für uneinbringliche Kommunalsteuern.

Pflichten der Gesellschaft

Eine Gesellschaft hat bestimmte abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen. Zu diesen gehören z. B. das Zahlen von Abgabenschulden oder das ordnungsgemäße Führen von Büchern. Nur, wenn diese Verpflichtungen durch ein schuldhaftes Verhalten des (faktischen) Geschäftsführers nicht erfüllt werden, wird er zur Haftung herangezogen.

Ausfallshaftung

Bei der Haftung handelt es sich um eine sogenannte Ausfallshaftung. Das bedeutet, dass zuerst das gesamte Vermögen der Gesellschaft zur Begleichung der Abgabenschuld herangezogen wird. Erst wenn die Schulden bei der Gesellschaft uneinbringlich sind, tritt eine Haftung des (faktischen) Geschäftsführers ein.

Entscheidung der Behörde

Durch die Haftung des faktischen Geschäftsführers wird die Haftung des Geschäftsführers, der im Firmenbuch eingetragen ist, nicht ausgeschlossen. Die Abgabenbehörde entscheidet, ob der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer oder der faktische Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wird.

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